Die Elternzeit muss nicht auf die Stufenlaufzeit des TVöD angerechnet werden. Das entschied das BAG am Donnerstag und wies damit die Klage einer Angestellten im öffentlichen Dienst endgültig ab.
Die Klägerin werde durch die Nichtanrechnung der Elternzeit auf die Stufenlaufzeit des TVöD weder unmittelbar noch mittelbar wegen ihres Geschlechts diskriminiert, befand der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 27. Januar 2011 (BAG, Az. 6 AZR 526/09).
Die klagende Schneiderin war in der Kostümabteilung des von der beklagten Stadt unterhaltenen Theaters tätig und begehrte eine Vergütung nach der nächsthöheren Stufe 3 ihrer Entgeltgruppe nach dem Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes (TVöD). Die Stadt hatte sie dagegen in der Entgeltgruppe 5 nur der Stufe 2 zugeordnet, da sie die fast dreijährige Elternzeit der Klägerin nicht auf die Stufenlaufzeit anrechnete.
Zu Recht, wie nun das BAG in Übereinstimmung mit allen Vorinstanzen feststellte. Während der Elternzeit ruhe das Arbeitsverhältnis unter Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten, so dass auch keine Berufserfahrung gewonnen werde. Der Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TVöD solle aber, so die Erfurter Richter, gerade die durch größere Erfahrung eintretende Verbesserung der Arbeitsleistung honorieren und stelle damit auf ein objektives Kriterium ab, das keinen Bezug zu einer Diskriminierung aufweise.
pl/LTO-Redaktion
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BAG: . In: Legal Tribune Online, 27.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2425 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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