Die Suche eines Arbeitgebers nach einem "jungen" Bewerber verstößt grundsätzlich gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Das hat das BAG entschieden.
Im entschiedenen Fall bewarb sich der 1958 geborene Kläger, ein Volljurist, auf die Stellenanzeige einer juristischen Fachzeitschrift. Diese hatte für ihre Rechtsabteilung "einen(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen" gesucht. Der Kläger erhielt eine Absage, ohne zuvor zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde schließlich eine 33-jährige Mitbewerberin.
Die Stellenausschreibung verstieße gegen §§ 11 und 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), so die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Danach müsse eine Stelle "altersneutral" ausgeschrieben werden. Anderes gelte nur dann, wenn ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 10 AGG für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorläge (Urt. v. 19.08.2010, Az. 8 AZR 530/09).
Die vom Kläger angestrebte Entschädigung (25.000 Euro) erhielt er hingegen nicht: Er hatte vor Gericht nicht darlegen können, dass er bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle auch bekommen hätte.
BAG: . In: Legal Tribune Online, 23.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1249 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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