Wer im Expertenpool für das Zentrum für Internationale Friedenseinsätze tätig sein will, muss "hervorragende soziale und interkulturelle Kompetenzen" aufweisen. Andernfalls besteht kein Anspruch auf Aufnahme, so das BAG.
Um im Expertenpool des Zentrums für Internationale Friedenseinsätze (ZIF) zu bleiben oder aufgenommen zu werden, müssen Bewerberinnen und Bewerber die Kriterien des vom ZIF erstellten Anforderungsprofils erfüllen, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urt. v. 06.04.2022, Az. 5AZR 325/21). Hierzu gehört unter anderem "hervorragende soziale und interkulturelle Kompetenz". Dieses Kriterium sei sachgerecht und nicht diskriminierend, so das BAG.
Das ZIF wird im Auftrag des Auswärtigen Amts tätig und für Deutschland außenpolitisch tätig. Es vermittelt zivile Expertinnen und Experten in Friedenseinsätzen für zum Beispiel multilaterale Organisationen wie die Europäischen Union und die Vereinten Nationen. Zu diesem Zweck unterhält es einen digitalen Expertenpool, aus dem je nach Bedarf Fachfrauen und -männer abgerufen und ins Ausland geschickt werden können.
Das BAG hat sich in diesem Zusammenhang mit einem Fall einer Volljuristin beschäftigt, die bereits im Expertenpool des ZIF aufgenommen und als Kurzzeitwahlbeobachterin in Albanien und als Rechtsberaterin im Kosovo eingesetzt worden war. Später hatte ZIF die Mitgliedschaft mit der Frau im Expertenpool jedoch beendet, weil es Unstimmigkeiten gegeben hatte. Die Frau wollte deswegen den Fortbestands ihrer Mitgliedschaft im Expertenpool, Zugang zu diesem und die Freischaltung ihres dort hinterlegten Profils gerichtlich erstreiten. Doch schon in erster und zweiter Instanz hatten die Gerichte ihre Klage abgewiesen.
Kompetenzanforderung "sachliches Kriterium", kein Anspruch aus dem GG auf Verbleib im Expertenpool
Das BAG hatte an den Entscheidungen der Vorinstanzen, dass es der Frau an der erfordelichen "hervorragenden soziale Kompetenz" fehle, nichts auszusetzen. Die in dem Fall der Volljuristin entscheidende Kompetenzanforderung des ZIF an seine Bewerberinnen und Bewerber sei "ein sachgerechtes, diskriminierungsfreies Kriterium für eine Tätigkeit in internationalen Friedenseinsätzen und Wahlbeobachtungen", so das BAG.
Auch könne die Frau weder einen Anspruch auf die weitere Mitgliedschaft im Expertenpool aus der Berufsfreiheit nach Art.12 Abs.1 Grundgesetz (GG) noch aus einer vermeintlichen Monopolstellung des ZIF herleiten. Ein darauf gestütztes "Recht auf Teilhabe" komme nämlich nur in Betracht, wenn sie das Anforderungsprofil für den Expertenpool in Gänze erfüllte, was nicht der Fall sei, wie die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei entschieden hätten.
Gleiches gelte, so das BAG weiter, für Art. 33 Abs. 2 GG, auf den sich die Frau berief und nach dem alle Deutschen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt haben. Solange sie das Kriterium der "hervorragenden sozialen und interkulturellen Kompetenz" nicht erfülle, sei sie nicht für die Tätigkeit geeignet und könne auch keinen so gelagerten Anspruch geltend machen.
cp/LTO-Redaktion
Bewerbung für internationale Friedenseinsätze: . In: Legal Tribune Online, 06.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48068 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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