BAG zum Rücktritt von Wettbewerbsverbot: Trotz­re­ak­tion schützt vor Rechts­folge nicht

31.01.2018

Weil sein ehemaliger Arbeitgeber die vereinbarte Karenzentschädigung nicht rechtzeitig zahlte, schrieb der ausgeschiedene Mitarbeiter eine wütende E-Mail. Diese kostet ihn nun nach einer Entscheidung des BAG eine Stange Geld.

Gerade im Rechtsverkehr gilt: aufgepasst, was man sagt, anzeigt - oder schreibt. Was der Jurastudent bereits im ersten Semester anhand der "Trierer Weinversteigerung" lernt, musste nun auch ein früherer Mitarbeiter eines Unternehmens erkennen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte mit seinem Urteil vom Mittwoch, dass er mit einer erbosten E-Mail wirksam auf eine Karenzentschädigung verzichtet hatte (Urt. v. 31.01.2017, Az. 10 AZR 392/17).

In seinem Arbeitsvertrag hatte der Mann, der zuvor bei dem besagten Unternehmen als "Beauftragter technische Leitung" zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 6.747,20 Euro beschäftigt gewesen war, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, welches ihm untersagte, binnen drei Monaten nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen für die Konkurrenz tätig zu werden. Im Gegenzug waren ihm dafür für die drei Monate je 50 Prozent seines letzten Verdienstes als Karenzentschädigung versprochen worden.

Nach seiner Kündigung zum 31. Januar 2016 wartete er allerdings zunächst vergeblich auf seine Entschädigungszahlungen. So schrieb er am 1. März eine E-Mail, in der er die Firma aufforderte, ihm die Entschädigungszahlung für Februar zu überweisen. Als dies nicht geschah, schrieb er eine Woche darauf die verhängnisvolle zweite E-Mail mit folgendem Inhalt:

"Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 1. März 2016 sowie das Telefonat mit
Herrn B. möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das
Wettbewerbsverbot gebunden fühle."

Wütende E-Mail als wirksamer Rücktritt?

Als danach weiterhin keine zahlung erfolgte, zog der Mann vor Gericht, um dort die Karenzentschädigung für alle drei Monate i. H. v. 10.120,80 Euro brutto nebst Zinsen einzuklagen. Eine Tätigkeit bei der Konkurrenz hatte er in dieser Zeit, wie vereinbart, nicht aufgenommen.

Das Arbeitsgericht gab seiner Klage vollumfänglich statt, auf die Berufung des Unternehmens hin änderte das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg das Urteil allerdings ab und sprach ihm nur eine Entschädigung für die Zeit vom 1. Februar bis zum 8. März zu (Urt. v. 24.05.2017, Az. 4 Sa 564/16). Dabei ging man davon aus, dass er mit seiner zweiten E-Mail wirksam den Rücktritt von der Karenzzeitvereinbarung erklärt und sich damit vom Vertrag gelöst hatte. Der Kläger entgegnete dem, es habe sich bei der E-Mail vom 8. März lediglich um eine Trotzreaktion gehandelt, die keine rechtliche Wirkung entfalte und legte Revision zum BAG ein.

BAG: Rücktritt nur ex nunc

Dem 10. Senat genügte diese Begründung allerdings nicht, sodass sein Rechtsmittel abgewiesen wurde. Dabei stellten die Erfurter Richter zunächst noch einmal klar, dass es sich beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot um einen gegenseitigen Vertrag mit einer Leistung und einer Gegenleistung handele. Die allgemeinen Bestimmungen über den Rücktritt aus §§ 323 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fänden somit Anwendung.

Eine Vertragspartei sei damit also berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die andere die versprochene Leistung (hier die Karenzentschädigung) nicht erbringe. Allerdings, so das BAG, werde damit nicht wie üblich das gesamte Vertragsverhältnis rückabgewickelt. Die Kündigung wirke stattdessen ex nunc, folglich nur für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung.

Da die Karenzentschädigung nicht gezahlt worden sei, habe der ehemalige Mitarbeiter also das Recht gehabt, von der Vereinbarung zurückkzutreten. Dies habe er, wie schon das LAG erkannt hatte, mit seiner E-Mail mit Wirkung ab dem 9. März auch rechtlich wirksam getan. Für die übrige Zeit stehe ihm somit kein Geld mehr zu.

mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BAG zum Rücktritt von Wettbewerbsverbot: . In: Legal Tribune Online, 31.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26799 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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