Die Karlsruher Richter haben am Dienstag das Verfahren über die Kosten eines verpassten Anschlussflugs ausgesetzt. Sie wollen die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem von drei bereits dort anhängigen Vorlageverfahren abwarten.
Die Reisenden buchten bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug von Berlin-Tegel über Madrid nach San José (Costa Rica). Sie erhielten bereits bei der Abfertigung in Berlin die Bordkarten für den Anschlussflug. Der Abflug von dort verzögerte sich jedoch um eineinhalb Stunden, so dass sie erst um 11.28 Uhr in Madrid landeten und den Weiterflug nach San José um 12.05 Uhr verpassten. Die Reisenden wurden daher nicht mit dem ursprünglich gebuchten Flug, sondern erst am folgenden Tag mit dem Flug um 12.05 Uhr nach San José befördert.
Sowohl vor dem Amtsgericht als auch in der Berufung blieb die Klage ohne Erfolg. Die Richter vertraten die Auffassung, dass einem Fluggast, der einen Flug wegen eines verspäteten Zubringerflugs nicht erreiche, kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 4 Abs. 3, Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zustehe.
Zubringerflug und Anschlussflug seien nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich isoliert zu betrachten. Es liege auch keine zur Ausgleichszahlung verpflichtende Beförderungsverweigerung vor, da sich die Reisenden in Madrid erst nach Abschluss des Einsteigevorgangs und damit nicht mehr rechtzeitig am Flugsteig des Weiterflugs eingefunden hätten. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Reisenden.
Mit Beschluss vom Mittwoch hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Verfahren ausgesetzt (Beschl. v. 13.03.2012, Az. X ZR 127/11).
tko/LTO-Redaktion
Ausgleichszahlung bei verspätetem Zubringerflug: . In: Legal Tribune Online, 13.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5772 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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