Fluggäste müssen auf einem Anschlussflug auch dann mitgenommen werden, wenn das Reisegepäck erst mit einem späteren Flug transportiert werden kann. Dies entschied der unter anderem für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des BGH am Dienstag und verurteilte das beklagte Flugunternehmen zu einer Ausgleichszahlung an die Reisenden von je 600 Euro.
Für die Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung sei es ausreichend, dass die Reisenden mit ihrem Gepäck schon beim Abflug des ersten Fluges rechtzeitig für beide Flüge abgefertigt wurden, so der Bundesgerichtshof (BGH). Es sei dann nicht mehr erforderlich, dass die Reisenden 45 Minuten vor Abflug des Anschlussfluges noch einmal einchecken oder bis dahin auch nur ihre Bereitschaft für den Weiterflug zeigen.
Es reiche vielmehr aus, dass sie sich noch vor dem Ende des Einstiegsvorgangs am Flugsteig einfinden, um das Flugzeug zu besteigen. Der Weiterflug könne dann auch nicht aus dem Grunde verweigert werden, dass ihr Fluggepäck nicht mitbefördert werden könne. Gemäß Nr. 5.3 des Anhangs I der Fluggastrechteverordnung stelle der vom jeweiligen Reisenden unbegleitete Transport von Gepäck nur dann ein Sicherheitsrisiko dar, wenn der Reisende darauf Einfluss nehmen konnte. Dies sei nicht der Fall, wenn nur der Fluggast den Anschlussflug noch erreichen konnte, das bereits durchgecheckte Gepäck aber nicht (Urt. v. 28.08.2012, Az. X ZR 128/11).
Die Urlauber hatten über ein Reisebüro eine Pauschalreise nach Curaçao gebucht. Sie erhielten bereits bei der Abfertigung in München die Bordkarten für ihren Anschlussflug in Amsterdam. Die Ankunft dort war für 11.15 Uhr vorgesehen. Der Weiterflug sollte um 12.05 Uhr erfolgen. Tatsächlich kamen sie um zwanzig Minusten verspätet in Amsterdam an. Obwohl sie noch innerhalb der Einstiegszeit am Flugsteig des Anschlussfluges eintrafen, nahm man sie nicht mit, weil ihr Gepäck noch nicht umgeladen worden sei. Sie konnten daher erst am Folgetag weiterreisen.
tko/LTO-Redaktion
BGH zur Fluggastrechteverordnung: . In: Legal Tribune Online, 28.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6944 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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