Die Stadt Bitburg muss für den Schaden aufkommen, den Kinder in einer Tagesstätte an einem nah geparkten Auto verursacht haben. Der Senat sah eine Verletzung der Aufsichtspflicht als gegeben an. Zuvor hatte das LG Trier die Erzieherinnen noch entlastet.
Wenn die Beschaffenheit des Freigeländes einer Kindertagesstätte wie im Bitburger Fall ein konkretes Gefahrenpotenzial für fremdes Eigentum entstehen lässt, dürfen Kinder nicht länger andauernd unbeobachtet bleiben, so der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz in seiner Entscheidung von Donnerstag (Urt. v. 21.06.2012, Az. 1 U 1086/11). Die Richter entschieden zudem, dass in einem solchen Fall der Amtshaftung grundsätzlich die Kommune zu beweisen habe, dass die Erzieher ihre Aufsichtpflicht erfüllt haben.
Der klagende Installateur hatte sein Fahrzeug neben der Kita abgestellt, um in einer benachbarten Schule einen Wasserschaden zu beseitigen. Auf dem Freigelände der Tagesstätte hielt sich währenddessen eine Gruppe von Kindern auf, die von einer Erzieherin betreut wurde. Drei Kinder verließen die Gruppe und begaben sich zum Außenzaun, der zur unmittelbar angrenzenden Parkfläche durchlässig ist. Sie bewarfen das besagte Auto so oft, dass 21 Dellen festgestellt wurden. Ein Zeuge gab an, die Steine hätten wie Salven eines Maschienengewehrs geklungen. Die Erzieherinnen hingegen bekundeten, nichts mitbekommen zu haben.
Das Landgericht (LG) Trier war erstinstanzlich zu dem Schluss gekommen, dass die Erzieherinnen ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hätten. Es sei nicht möglich, jedes Kind beim Spielen zu beobachten. Dem widersprachen die Koblenzer Richter. Zwar sei eine lückenlose Überwachung der Kinder in einer Kita nicht zu gewährleisten. Für die Frage der Aufsichtspflichtverletzung müssten jedoch immer die Besonderheiten des einzelnen Falles beurteilt werden. In der Gesamtschau aller Umstände sah der Senat eine Verletzung der Aufsichtspflicht und verurteilte die Stadt zu Schadensersatz.
Wegen der Rechtsfrage der Amtshaftung hat das Gericht die Revision gegen das Urteil zugelassen. Die Stadt Bitburg könnte demnach die Sache vom Bundesgerichtshof (BGH) prüfen lassen.
una/dpa/LTO-Redaktion
OLG Koblenz zu Aufsichtspflicht in Kitas: . In: Legal Tribune Online, 21.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6444 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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