Die Parteien stritten über die Zahlung von restlichem Gehalt aus ihrem beendeten Arbeitsverhältnis sowie über die Verpflichtung des Arbeitnehmers, für gestohlene hochwertige Mobiltelefone Schadenersatz in Höhe von 6.040 Euro zu leisten. Mit am Dienstag bekannt gewordenem Urteil hat das ArbG den Zahlungsanträgen des Klägers entsprochen.
Der beklagte Arbeitgeber durfte nicht in zulässiger Weise gegen die Lohnansprüche des Arbeitnehmers aufrechnen, so das Arbeitsgericht (ArbG). Einen Schadenersatzanspruch hat es verneint, weil dem Kläger nur leichteste Fahrlässigkeit anzulasten sei. Im Rahmen der Grundsätze der eingeschränkten Haftung von Arbeitnehmern bestehe für diesen Grad der Fahrlässigkeit keine Ersatzpflicht (Urt. v. 24.11.2011, Az. 2 Ca 1013/11).
Geklagt hatte ein ausgebildeter Einzelhandelskaufmann, der in der Zeit vom Anfang März bis Ende Mai dieses Jahres als technischer Verkaufsberater mit einem Gehalt in Höhe von 1.200 Euro brutto bei 40 Stunden Wochenarbeitszeit in einem Handyshop beschäftigt war. Zusätzlich erhielt er noch Provisionen.
Anfang Mai wurden 12 hochwertige Mobiltelefone zu einem Wert von 6.040 Euro aus dem hinter dem Ladenlokal befindlichen Lager entwendet. Der Arbeitnehmer befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem Verkaufsgespräch.
Der Arbeitgeber zahlte im Nachgang weder den Lohn für den Monat Mai 2011 noch die Provisionen. Im Wege der Widerklage begehrte er die Zahlung des Betrages für die entwendeten Mobiltelefone.
Dem folgten die Oberhausener Richter nicht.
tko/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
AG Wiesbaden: Kein Versicherungsschutz für zurückgelassenes Handy
BGH-Urteil zu Handysperren: Ein Anschluss unter dieser Nummer
ArbG Oberhausen: . In: Legal Tribune Online, 29.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4930 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag