ArbG Frankfurt hebt Kündigung von NPD-Mitglied auf: Arbeit im Jobcenter erfordert nur geringe Verfassungstreue

05.12.2014

Die Stadt Frankfurt muss einen Büroangestellten, der wegen seiner führenden NPD-Mitgliedschaft entlassen worden war, weiter beschäftigen. Die im Juni dieses Jahres angeordnete ordentliche und die anschließende fristlose Kündigung seien unwirksam. Denn für den Job sei nur ein geringes Maß an Verfassungstreue erforderlich, hieß es am Donnerstag.

Die Arbeit als Büroangestellter in einem Jobcenter erfordert nur ein geringes Maß an Verfassungstreue. Das entschied das Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt und bewertete deshalb die außerordentliche und ordentliche Kündigung eines NPD-Mitglieds, der eine Tätigkeit in einem Jobcenter ausführte, als unwirksam (Urt. v. 04.12.2014, Az. 1 Ca 4657/14 und 1 Ca 4246/14).

Der Mann hat den Landesvorsitz Hessen der NPD inne und fungiert als Organisationsleiter. Zudem kandidierte er bei Landtags- und Bundestagswahlen auf der Liste der Partei. Die Frankfurter Rundschau hatte im Mai dieses Jahres berichtet, dass das Jobcenter den Mann beschäftige. Noch am Tag der Veröffentlichung des Berichts stellte die Stadt ihn frei. Wenige Tage später kündigte sie ihm zunächst ordentlich, etwa einen Monat später dann auch fristlos.

Die Stadt machte geltend, dass sie nach ihrem politischen Selbstverständnis einer weltoffenen und toleranten Stadtpolitik verpflichtet und es ihr daher nicht zuzumuten sei, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Der Mann sei als Beschäftigter des öffentlichen Dienstes nicht länger tragbar, da es Zweifel an seiner Verfassungstreue gebe. Der NPD-Funktionär selber hält sich weder für einen Extremisten noch für einen Verfassungsfeind und verneinte vor Gericht, ein gestörtes Verhältnis zum Staat und zur Verfassung zu haben.

Das ArbG hielt es am Donnerstag nicht für erforderlich, dass ein "einfacher" Büroangestellter im Jobcenter eine besondere Verfassungstreue aufweist. Es genüge "nur" ein einfaches Maß, so das Gericht. Je nach Position und Aufgabenkreis könne es schon ausreichen, dass der Angestellte die freiheitlich demokratische Grundordnung jedenfalls nicht aktiv bekämpfe, hieß es. Ein solches Verhalten konnte das Gericht nicht feststellen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

una/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

ArbG Frankfurt hebt Kündigung von NPD-Mitglied auf: . In: Legal Tribune Online, 05.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14030 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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