Das ArbG hat die Klage einer Frau abgewiesen, die in dem Ablehnungsschreiben auf eine Bewerbung mit "Sehr geehrter Herr" angeredet worden war. Die Klägerin hatte daraus gefolgert, dass sie wegen ihres Migrationshintergrunds nicht eingestellt worden war und 5.000 Euro Entschädigung von dem Unternehmen verlangt.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf entschied, dass die Verwechslung in der Anrede keine Benachteiligung wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft vermuten lässt (Urt. v. 09.03.2011, Az. 14 Ca 908/11).
Die Klägerin hatte argumentiert, dass aus ihrer mit Foto eingereichten Unterlagen eindeutig hervorging, dass sie weiblich ist. Offensichtlich habe man aber ihre Bewerbung keines Blickes gewürdigt und sie wegen ihres bereits aus dem Namen sich ergebenden Migrationshintergrundes aussortiert.
Grundsätzlich setzt ein Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG voraus, dass der Arbeitnehmer wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale wie der Rasse oder ethnischen Herkunft benachteiligt worden ist. Nach der Beweislastregel des § 22 AGG genügt es dabei, dass der Arbeitnehmer Tatsachen vorträgt, aus denen sich nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine solche Benachteiligung ergibt. Dann muss der Arbeitgeber nachweisen, dass keine Benachteiligung nicht gegeben ist.
Im vorliegenden Fall reiche der Vortrag der Klägerin für eine solche Beweislastverlagerung nicht aus, so die Arbeitsrichter. Es sei genauso wahrscheinlich, wenn nicht sogar näher liegend, dass der falschen Anrede in dem Ablehnungsschreiben ein schlichter Fehler bei der Bearbeitung dieses Schreibens zu Grunde liegt.
tko/LTO-Redaktion
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ArbG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 22.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2836 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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