Nach dreißig Jahren setzte die ARD die Zusammenarbeit mit einem 66-jährigen freien Mitarbeiter nicht fort. Der Journalist klagte daraufhin wegen Altersdiskriminierung auf eine Entschädigung von mindestens 25.000 Euro. Wie am Mittwoch bekannt wurde, hat das ArbG Bonn die Klage abgewiesen.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn stützte seine Entscheidung darauf, dass arbeits- und tarifvertragliche Altersgrenzen, die an das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen anknüpfen, nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zulässig seien, da die Arbeitnehmer dann regelmäßig durch gesetzliche Rentenansprüche materiell abgesichert sind. Dieser Rechtsgedanke könne auch auf die Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern angewendet werden. Auch bei diesen könne jedenfalls dann von einer ausreichenden Altersversorgung ausgegangen werden, wenn sie - wie der Kläger - regelmäßig beschäftigt worden waren (Urt. v. 05.09.2013, Az. 3 Ca 685/13).
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
ArbG Bonn zu Altersdiskriminierung: . In: Legal Tribune Online, 04.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9739 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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