Ein Taxifahrer musste alle drei Minuten eine Taste betätigen, um nachzuweisen, dass er auch dann im Wagen saß, während er auf Fahrgäste wartete. Das ArbG Berlin entschied, dass diese Verpflichtung rechtswidrig ist.
Ein Taxiunternehmen hat von einem Mitarbeiter verlangt, sich beim Warten auf Fahrgäste alle drei Minuten per Signaltaste zu melden. Dieser Praxis erteilte das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin eine Absage, wie es am Dienstag bekannt gab (Urt. v. 10.08.2017, Az. 41 Ca 12115/16).
In dem Taxi ertönte beim Warten alle drei Minuten ein Signal. Drückte der Fahrer dann nicht innerhalb von zehn Sekunden eine entsprechende Taste, wurde seine Standzeit vom Taxameter nicht als Arbeitszeit, sondern als unbezahlte Pausenzeit erfasst.
Der klagende Taxifahrer hielt die Signaltaste für unzumutbar, sein Arbeitgeber war aber nur bereit, die erfasste Arbeits- und Bereitschaftszeit zu vergüten, wie das Gericht mitteilte.
Standzeiten sind Bereitschaftszeiten
Das ArbG hat dem Taxifahrer nun überwiegend Recht gegeben: Standzeiten und sonstige Zeiten, in denen ein Fahrer bereit ist, einen Auftrag auszuführen, seien Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst und deshalb mindestlohnpflichtig. Der Signalknopf stelle zudem einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz dar.
Abgewiesen hat das Arbeitsgericht die Klage aber hinsichtlich der gesetzlichen Ruhepausen. Der Taxifahrer sei verpflichtet gewesen, diese einzuhalten. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
dpa/mam/LTO-Redaktion
ArbG Berlin zu Meldepflicht eines Taxifahrers: . In: Legal Tribune Online, 15.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23963 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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