Die Klage einer ZDF-Journalistin gegen ihren Arbeitgeber wegen Geschlechterdiskriminierung bei der Bezahlung ist abgewiesen worden. Nach Auffassung des ArbG Berlin mangelt es an der Vergleichbarkeit mit den Positionen ihrer Kollegen.
Das Thema der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen beschäftigt die Medien immer wieder. Doch in diesem Fall steht mit dem ZDF eine große Medienanstalt im Zentrum der Kritik. Vor dem Arbeitsgericht (AG) Berlin forderte eine Redakteurin eine Entschädigung aufgrund ungleicher Bezahlung sowie Auskunft über die Vergütung ihrer Kollegen. Das Gericht lehnte ihr Begehren am Mittwoch ab (Urt. v. 01.02.2017, Az. 56 Ca 5356/15).
Die Klägerin ist Redakteurin des ZDF-Magazins Frontal21 und mehrfach für ihre Beiträge mit Filmpreisen ausgezeichnet. Als sie zufällig erfuhr, dass sie deutlich weniger verdiente als ein männlicher Kollege, versuchte sie zunächst, sich mit dem Sender intern gütlich zu einigen.
Dies gelang nicht, weswegen die Mitarbeiterin schließlich Klage erhob. Darin forderte sie eine Entschädigung in Höhe von rund 70.000 Euro, weil sie aufgrund ihres Geschlechts weniger Lohn erhalten habe als männliche Mitarbeiter. Zudem begehrte sie vom ZDF Auskunft über deren Gehalt.
ArbG: mit männlichen Kollegen nicht vergleichbar
Dem Antrag der Klägerin folgte das Gericht allerdings nicht und wies die Klage ab. Es bestehe keine Vergleichbarkeit zwischen ihr und den von ihr benannten Kollegen, da diese anders als sie beschäftigt würden, führte das Gericht aus. Weitere Anhaltspunkte für eine geschlechtsbezogene Diskriminierung habe die Klägerin nicht geliefert. Aus diesem Grund ergebe sich weder ein Anspruch auf Entschädigung noch ein Auskunftsanspruch bezüglich der Einkommensverhältnisse ihrer Kollegen.
Das ZDF äußerte, man sehe sich darin bestätigt, dass die Bezahlung der Reporterin "rechtmäßig und tarifkonform" erfolge. "Die Vergütung der freien und festen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ZDF ist weitgehend durch Tarifverträge bestimmt. Geschlecht, Alter, Religion etc. spielen hierbei keine Rolle", so ein Sprecher des Senders.
Nach § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es Arbeitgebern untersagt, ihre Angestellten aus Gründen des Geschlechts zu benachteiligen. Liegt eine Lohndiskriminierung vor, kann sowohl die Differenz zum Gehalt der Kollegen als auch ein immaterieller Schadensersatz zu zahlen sein.
Aufgrund der Beweisschwierigkeiten in der Praxis sieht § 22 AGG zudem eine Beweiserleichterung vor, nach der bei Vorliegen konkreter Indizien für eine Diskriminierung eine solche vermutet wird. Bei dieser Frage werden etwa auch vergütungsrelevante Faktoren wie die persönliche Qualifikation und Berufserfahrung berücksichtigt.
Anwälte monieren Befangenheit des Richters
Noch vor dem Urteil hatte die Anwaltskanzlei, welche die Vertretung der Journalistin übernommen hatte, in einer Pressemitteilung das Verhalten des Vorsitzenden Richters kritisiert. Dieser habe demnach zahlreiche Äußerungen getätigt, welche auf eine Befangenheit hindeuteten. Zudem habe er sich "schwere Prozessrechtsverstöße" zuschulden kommen lassen.
So habe er unter anderem auf die Frage der Klägerin, warum Kollegen mit weniger Berufserfahrung mehr verdienten als sie, geantwortet: "Weil die Kollegen besser verhandelt haben? Das nennt man Kapitalismus."
Nach Ansicht der Kanzlei gaben die Äußerungen des Richters Anlass, einen Befangenheitsantrag nach § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu stellen. Dies sei aber nicht mehr geschehen, um eine weitere Verzögerung des Urteils zu vermeiden. Vielmehr sollen sie nun als Gründe für die Berufung zum Landesarbeitsgericht dienen.
Mit Materialien von dpa
Maximilian Amos, AGG-Klage von Journalistin abgewiesen: . In: Legal Tribune Online, 01.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21957 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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