Einer Erzieherin in einer Wohngruppe für Behinderte ist rechtmäßig von ihrem Arbeitgeber, einer Diakonie, gekündigt worden. Mit ihrer Nebenaktivität als Erotikdarstellerin verhalte sie sich widersprüchlich zur kirchlichen Sexualethik, hieß es am Mittwoch.
Die Kündigung einer Pornodarstellerin durch die Diakonie ist rechtens. Das Arbeitsgericht (ArbG) Augsburg entschied am Mittwoch, dass der kirchliche Arbeitgeber die Erzieherin wegen ihrer Mitwirkung an Erotikfilmen nicht weiter beschäftigen muss. "Die Klägerin hat sich mit ihren pornografischen Aktivitäten in Widerspruch zur kirchlichen Sexualethik gestellt und damit eine Loyalitätspflichtverletzung begangen, die eine Kündigung rechtfertigen kann", befand das Gericht (Urt. v. 23.10.2014, Az. 10 Ca 1518-14).
Die 38-Jährige arbeitete in einer Wohngruppe für Behinderte des evangelischen Trägers. Nebenbei veröffentlicht die Frau im Internet Pornofilme und -fotos von sich. Auf ihrer Modellseite im Netz bezeichnet sich die Hardcore-Darstellerin dabei als "sehr zeigefreudig". Die Diakonie forderte die langjährige Mitarbeiterin auf, die öffentlichen Erotik-Aktivitäten einzustellen. Doch die Erzieherin weigerte sich und zog schließlich nach einer Kündigung vor das Arbeitsgericht.
Die Richter betonten, dass das von der Verfassung garantierte Selbstbestimmungsrecht den Kirchen erlaubt, die Verpflichtungen von Arbeitnehmern selbst zu bestimmen. "Diese Grundverpflichtungen können auch das außerdienstliche Verhalten betreffen." Eine ordentliche Kündigung sei verhältnismäßig, da das Interesse des Arbeitgebers "ein stärkeres Gewicht hat als das Recht der Klägerin auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit in ihrer Freizeit".
dpa/una/LTO-Redaktion
ArbG Augsburg zu Kündigung: . In: Legal Tribune Online, 23.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13564 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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