Krank gewordene Arbeitnehmer haben ein Recht darauf, ihren behandelnden Arzt frei zu wählen. Das hat das ArbG Frankfurt in einem am Donnerstag bekanntgewordenen Urteil festgestellt. Anderslautende Klauseln in Arbeitsverträgen seien grundsätzlich unwirksam.
Ausgerechnet eine Anwaltskanzlei wollte ihre Rechtsanwaltsgehilfin vertraglich dazu verpflichten, sich im Krankheitsfall bei einem bestimmten Arzt untersuchen zu lassen. Außerdem sollte die Frau den nach dem Arbeitsvertrag zuvor bestimmten Arzt automatisch von dessen ärztlicher Schweigepflicht entbinden. Andernfalls würde der Lohn während der Krankschreibung nicht weitergezahlt.
Beide Klauseln sind nach Ansicht der Frankfurter Richter unwirksam. Der Arbeitgeber dürfe nur dann einen bestimmten Arzt vorschreiben, wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters bestehen. Dann könne der Medizinische Dienst der Krankenkasse eingeschaltet werden. Auf keinen Fall aber dürfe das Recht auf freie Arztwahl bereits im Arbeitsvertrag eingeschränkt werden. Darüber hinaus sei die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nicht an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, so die Richter (Az. 7 Ca 1549/11).
mbr/dpa/LTO-Redaktion
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Arbeitsgericht Frankfurt am Main: . In: Legal Tribune Online, 29.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5196 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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