Wer seine Wohnung untervermieten möchte, muss alles genau mit dem Vermieter klären. Andernfalls droht eine fristlose Kündigung, hat das AG München erklärt. Der Mieter habe noch versucht, sich mit unglaubwürdigen Argumenten herauszureden.
Das Amtsgericht München (AG) hat einen Münchner Mieter dazu verurteilt, seine Wohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben, weil er sie unerlaubt untervermietet hatte (Urt. v. 13.10.2021, Az. 417 C 7060/21).
Der Mieter hatte seit 2009 in einer Dreizimmerwohnung in München-Pasing gewohnt. Im Vertrag war unter anderem geregelt: "Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung der Mieträume oder Teilen davon an Dritte darf nur mit Einwilligung des Vermieters erfolgen." Noch im Jahr 2009 hatte der Vermieter die teilweise Untervermietung an eine Mitbewohnerin zur Gründung einer Wohngemeinschaft genehmigt.
Doch im Frühjahr 2020 hatte der Vermieter festgestellt, dass Teile der Wohnung über verschiedene Internetplattformen für 45,00 Euro pro Person und Nacht Touristen angeboten wurden. Einer solchen gewerblichen Nutzung hatte er aber nie zugestimmt und mahnte den Mieter deshalb ab. Trotzdem vermietete der Mieter die Wohnung unerlaubt weiter unter. Nachdem der Hausverwalter noch bemerkt hatte, dass sich am Klingelschild mehrere Namen befanden, kündigte der Vermieter den Mietvertrag fristlos.
Nähe zu Touristenattraktionen angepriesen
Der Mieter war der Ansicht, es sei ihm von Anfang an erlaubt gewesen, eine Wohngemeinschaft zu gründen. Ihm stehe daher ein grundsätzliches Recht auf Untervermietung zu. Er müsse sich nicht für jeden Einzelfall eine Genehmigung einholen. Eine Vermietung per Internet an Touristen habe er sowieso nicht vorgenommen. Er habe auf den Internetseiten lediglich ein Nutzerkonto erstellt, um auf diesem Weg einen dauerhaften Mitbewohner zu finden.
Das Gericht hat ihm aber keinen Glauben geschenkt und seine Angaben als offenkundig wahrheitswidrig eingestuft. Unstreitig würden die Lichtbilder des Internetangebotes die Wohnung des Vermieters zeigen.
Außerdem richte sich der Text in der Anzeige nicht an potenzielle dauerhafte Untermieter, sondern an Touristen für die tageweise Anmietung. So würden ausdrücklich die Nähe zu diversen Touristenattraktionen angepriesen wie auch die Sprachkenntnisse des Gastgebers sowie die Möglichkeit zu gemeinsamen Unternehmungen.
Trotz Abmahnung und dem Wissen, dass der Vermieter nicht mit der Untervermietung einverstanden ist, hatte der Mieter die Wohnung weiter angeboten und Touristen überlassen. Dieses bewusste Hinwegsetzen über den Willen und das Interesse des Vermieters sei eine erhebliche Rechtsverletzung, die zur fristlosen Kündigung berechtigte, so das AG.
cp/LTO-Redaktion
AG München: . In: Legal Tribune Online, 08.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48097 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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