Ein Brautpaar kann das für den Fotografen bereits gezahlte Geld zurückverlangen, wenn es die Hochzeit wegen Corona absagen musste. Das entschied das AG München. Es liege ein absolutes Fixgeschäft vor.
Ein Unternehmen für Hochzeitsfotografien muss einem Ehepaar nach coronabedingter Absage der Hochzeitsfeier die geleistete Anzahlung größtenteils wieder zurückzuzahlen. Das entschied das Amtsgericht (AG) München (Urt. v. 11.01.2022, Az. 154 C 14319/21).
Das Brautpaar hatte das Unternehmen damit beauftragt, bei ihrer standesamtlichen Vermählung im November 2020 sowie bei ihrer kirchlichen Trauung mit anschließender Feier im Mai 2021 Fotos anzufertigen. Insgesamt wurde ein Preis von 3.000 € vereinbart. 1.500 € hatte das Brautpaar angezahlt. Der Termin im Standesamt konnte inklusive Einsatz des Fotografen plangemäß stattfinden. Die kirchliche Trauung und die Feier mussten jedoch wegen der Corona-Pandemie abgesagt werden. Zu diesem Zeitpunkt waren solche Veranstaltungen gemäß den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und den entsprechenden Verordnungen verboten.
Das Brautpaar forderte daraufhin das Unternehmen zur Rückzahlung eines Teils des Vorschusses, nämlich 1.000 Euro, auf. Sie meinten, dass ihnen ein gesetzliches Rücktrittsrecht zustünde, da die Fertigung der Hochzeitsfotografien zum vereinbarten Zeitpunkt im Mai 2021 objektiv nicht möglich gewesen sei.
Das Unternehmen sah das anders: es sei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt, dass die Anzahlung von 50 Prozent einbehalten werde, wenn die Hochzeit aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden könne. Jedenfalls müsse wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage der Vertrag angepasst werden, denn für die abgesagte Hochzeitsfeier habe der Fotograf bereits vorab Arbeitsleistungen erbracht.
Unmöglichkeit eingetreten
Die zuständige Richterin stimmte aber dem jungen Ehepaar zu und stand ihnen ein Rücktrittsrecht zu. Die versprochene Leistung, das Anfertigen der Fotos, sei unmöglich geworden, denn es handele sich um ein absolutes Fixgeschäft. Je nach Größe der Hochzeit sei es nicht möglich, alle Beteiligten, z.B. Pfarrer und Gäste, nochmals an einem Termin versammeln. Hinzu komme, dass eine solche Terminplanung durch die noch immer andauernde Pandemie weiter erschwert werde. Das Anfertigen der Fotos könne also nur an dem ursprünglich vereinbarten Termin stattfinden.
Darüberhinaus sei die Klausel zur Einbehaltung der Anzahlung unwirksam, da auf diese Art kein pauschalisierter Schadensersatz vereinbart werden dürfe. Auch einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages aufgrund Störung der Geschäftsgrundlage verneinte das Gericht, da die Parteien nicht mehr von der Pandemie überrascht wurden. Im Ergebnis könne das Paar eine Rückzahlung für den unmöglichen Teil, also kirchliche Hochzeit und Feier, zurückverlangen. Das entspreche 1.000 Euro.
*Richtiges Gericht benannt, Korrektur nach freundlichem Leserhinweis am 31.01.2022, 13.21 Uhr.
cp/LTO-Redaktion
AG München zum Rücktrittsrecht in der Pandemie: . In: Legal Tribune Online, 28.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47361 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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