Will ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz geltend machen, so muss er dafür die Zweimonatsfrist des AGG einhalten. Diese Frist beginnt in dem Moment zu laufen, in dem der Bewerber Kenntnis von der Ablehnung erlangt. Mit Urteil vom Donnerstag bestätigten die Erfurter Richter die Vorinstanzen, wonach der Kläger die Frist nicht eingehalten hatte.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hatte der klagende Bewerber mit Erhalt des Ablehnungsschreibens Kenntnis von den Indizien seiner Benachteiligung, da er bei der Bewerbung auf seine Schwerbehinderung hingewiesen hatte und er abgelehnt worden war, ohne nach § 82 SGB IX von dem öffentlichen Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Damit war er mit Erhalt der Ablehnung am 02.September 2008 in der Lage, seine Benachteiligung geltend zu machen. Sein dazu gefertigtes Schreiben erreichte das beklagte Land jedoch erst am 04. November 2008 und damit zu spät (Urt. v. 15.03.2012, Az. 8 AZR 160/11).
Das Land schrieb zur Jahresmitte 2008 drei Stellen für Lehrkräfte an einer Justizvollzugsanstalt aus. Der Kläger bewarb sich dafür, wobei er auf seine anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft hinwies. Mit Schreiben vom 29. August 2008 lehnte das beklagte Land die Bewerbung des Klägers ab. Dieses Schreiben erhielt der Kläger am 02. September 2008. Mit einem Schreiben vom 04. November meldete der Mann Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche an, weil er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war.
Die Zweimonatsfrist aus § 15 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) war somit nicht gewahrt.
tko/LTO-Redaktion
BAG zum Entschädigungsanspruch nach dem AGG: . In: Legal Tribune Online, 16.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5797 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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