Das sogenannte "Schwarz-Surfen" stellt keine Straftat dar. Dies hat das AG Wuppertal in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden. Bei einem unbefugten Zugriff auf ein WLAN liege in der Regel weder ein "Abhören von Nachrichten" noch ein "unbefugtes Abrufen von personenbezogenen Daten" vor.
Dem Beschuldigten war vorgeworfen worden, er habe sich mit seinem Laptop in ein ungesichertes WLAN eingeloggt. Nach bisheriger Rechtsprechung war dies als Straftat im Sinne des § 89 Abs. 1 S.1 Telekommunikationsgesetz (TKG) und der §§ 44, 43 Abs. 2 Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gewertet worden.
Einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beschuldigten hat das Amtsgericht (AG) Wuppertal im vorliegenden Fall jedoch abgelehnt. Dies begründete das Gericht damit, dass es sich bei der Zuweisung einer IP-Adresse durch einen WLAN-Router weder um das Abhören einer Nachricht im Sinne des TKG noch um ein Abrufen personenbezogener Daten im Sinne des BDSG handele (Beschl. v. 03.08.2010, 26 Ds-10 Js 1977/08-282/08).
AG Wuppertal: . In: Legal Tribune Online, 01.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1338 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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