Auf einer Seniorenmesse stellte die Staatsanwaltschaft heilende Öle mit einem überhöhten Cannabidiol-Gehalt sicher. Das AG Nürnberg musste nun in dem Strafverfahren gegen die beiden Verkäufer entscheiden.
Mehr als drei Jahre nach Beginn der Ermittlungen ist ein Prozess um den Verkauf von Betäubungsmitteln im Rahmen einer Seniorenmesse ohne Ergebnis zu Ende gegangen. Das Amtsgericht (AG) Nürnberg stellte das Verfahren gegen zwei Männer am Dienstag nach der Beweisaufnahme im Einvernehmen mit Staatsanwaltschaft und den Verteidigern wegen Geringfügigkeit ein. Konkret ging es um den Verkauf von Ölen mit dem Wirkstoff CBD (Cannabidiol).
Produkte mit Cannabidiol (CBD) werden etwa von Menschen mit Gelenks- und Muskelschmerzen oder im Kampf gegen Einschlafstörungen verwendet. Nach Darstellung der Verteidigung sind sie "in jedem Drogeriemarkt" erhältlich. Der Händler hatte sein Sortiment in Nürnberg auf einer Seniorenmessen angeboten. Die Staatsanwaltschaft sah damals Gefahr in Verzug, ließ den Stand räumen und ermittelte.
Sie warf zwei Mitgliedern des Verkaufspersonals vor, vorsätzlich Produkte verkauft zu haben, die gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen. Wie die Ermittlungen ergaben, war der Grenzwert für THC in sogenannten CBD-Produkten teilweise um fast das Zehnfache überschritten. Allerdings ist die Menge das Wirkstoffs, der etwa in Cannabis-Produkten für die Rauschwirkung verantwortlich ist, noch immer gering: Beim Genuss eines Joints wird etwa noch einmal um den Faktor zehn mehr THC aufgenommen.
Die Angeklagten hatten sich im Prozess darauf berufen, sich auf Angaben des Herstellers und ihres Vorgesetzten verlassen zu haben und nichts von den überhöhten Werten gewusst zu haben. Der Geschäftsführer, gegen den Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft Berlin bereits im Vorfeld wegen Geringfügigkeit eingestellt worden waren, erklärte als Zeuge, er gehe von einem Messfehler der bayerischen Justiz aus. Bereits im Vorfeld hatte er das Vorgehen der Ermittlungsbehörden - insbesondere die Räumung des Messestandes - als unverhältnismäßig bezeichnet.
dpa/mgö/LTO-Redaktion
AG Nürnberg zu Betäubungsmitteln: . In: Legal Tribune Online, 12.07.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49025 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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