Die Freude eines Wettspielers über ein Tor des 1. FC Nürnberg hielt nicht lange, weil der Schiedsrichter den Treffer fälschlicherweise nicht anerkannte. Schadensersatz kann er von der DFL deswegen aber nicht verlangen, so das AG.
Eine falsche Schiedsrichterentscheidung sorgt nicht nur bei den Fans der beteiligten Mannschaften für Unmut. Auch wer auf das Fußballspiel gewettet hat, ärgert sich, wenn eine falsche Schiedsrichterentscheidung den Tipp zunichte macht. Einklagen lässt sich der deswegen entgangene Wettgewinn bei der Deutschen Fußball Liga (DFL) mangels entsprechender Anspruchsgrundlage aber nicht, entschied das Amtsgericht (AG) Nürnberg kürzlich (Urt. v. 19.09.2019, Az. 22 C 2823/19).
Bei dem Fall ging es um das Bundesligaspiel zwischen dem 1. FC Nürnberg und dem FC Schalke 04 aus der Vorsaison am 12. April 2019. Der Wettspiel-Teilnehmer wollte den ihm entgangenen Gewinn von 190,97 Euro erstattet bekommen. Sein Argument: Hätte DFB-Schiedsrichter Robert Kampka in dem Spiel richtig entschieden, hätte der Mann die Wette gewonnen, sodass er sich über die knapp 200 Euro Wettgewinn hätte freuen dürfen.
Weder vertragliche noch deliktische Ansprüche
Der klagende Mann hatte darauf getippt, dass in der ersten Halbzeit mindestens ein Tor fällt. Bei dem vom Nürnberger Hanno Behrens in der 43. Minute erzielten Führungstreffer entschied Schiedsrichter Kampka jedoch auf Stürmerfoul - und ließ das Tor nicht gelten.
Das AG Nürnberg wies die Klage des Mannes gegen die DFL nun aber ab, weil es keine Anspruchsgrundlage für den begehrten Schadensersatz sah. Der Mann habe selbst keinen Vertrag mit der DFL geschlossen, sondern sich lediglich an einem Wettspiel eines Sponsoringpartners der DFL beteiligt.
Auch einen deliktischen Anspruch aus unerlaubter Handlung verneinte das AG. Ein solcher Anspruch könne sich allenfalls ergeben, wenn ein Schutzgesetz verletzt worden sein. Anhaltspunkte für zum Beispiel einen Betrug sahen die Nürnberger Richter aber nicht. Denn der Schiedsrichter habe keine vorsätzliche, sondern höchstens eine straflose fahrlässige Fehlentscheidung getroffen.
Fehlentscheidungen gehören zum Wettrisiko
Darüber hinaus, so das AG, müsse sich die DFL das Verhalten des Schiedsrichters auch nicht zurechnen lassen, weil der Unparteiische kein Erfüllungsgehilfe des Wettanbieters sei. Der Schiedsrichter sei nicht bloß pro forma an das Berufsbild des Richters angelehnt, weshalb er grundsätzlich wie ein "echter" Richter in seinen Entscheidungen unabhängig sein müsse, so das AG Nürnberg.
Außerdem befand das Gericht, dass eine Sportwette gerade erst durch die Ungewissheit des Spielverlaufs und auch die Möglichkeit von Fehlentscheidungen des Unparteiischen spannend und damit attraktiv werde. Jeder Teilnehmer müsse das Risiko seines Wettgeschäfts entsprechend abwägen und bleibe für seine Entscheidung selbst verantwortlich, so das AG.
Auch der Video-Assistent konnte in dem Spiel nichts zur Klärung der Situation beitragen. Dieser hatte zwar - anders als der Schiedsrichter - entschieden, dass Behrens kein Stürmerfoul getätigt hatte. Der Videobeweis war aber nicht berücksichtigt worden, weil der Ball vor dem Pfiff des Unparteiischen noch nicht die Torlinie überquert hatte.
dpa/mgö/LTO-Redaktion
AG Nürnberg zur Sportwette: . In: Legal Tribune Online, 14.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38149 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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