Wer nach einem Autounfall einen Sachverständigen beauftragt, muss dafür Sorge tragen, dass er sich nicht einen billigeren hätte suchen müssen. Kann dieser Vorwurf gemacht werden, bleibt der Geschädigte auf den Sachverständigenkosten sitzen. Dies geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des AG München hervor.
Der geschädigte Autofahrer hatte sich nach dem Unfall an seine Reparaturwerkstatt gewandt, um sich einen Sachverständigen zur Ermittlung der Reparaturkosten und der Wertminderung empfehlen zu lassen. Die Werkstatt empfahl ihm daraufhin zwei Sachverständige. Der schließlich beauftragte Sachverständige ermittelte beide Posten und verlangte ein Honorar von 653,94 Euro. Die Versicherung des Unfallgegners empfand diese als zu hoch und erstattete nur 189,50 Euro. Daraufhin erhob der Geschädigte Klage vor dem Amtsgericht (AG) München.
Die zuständige Richterin gab ihm Recht (Urt. v. 29.03.2011, Az. 343 C 20721/10): Ein Geschädigter könne im zusammenhang mit der Schadensregulierung die Kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten dürfe. Dies bedeute, dass er nicht nur das verlangen könne, was objektiv erforderlich sei, sondern auch das, was er in seiner konkreten Situation für erforderlich halten durfte.
Im vorliegenden Fall habe der Kläger sich an seine Reparaturwerkstatt gewandt, die ihm zwei Sachverständige empfohlen habe. Für einen der beiden habe er sich entschieden. Damit habe sich der Kläger so verhalten, wie es vermutlich die meisten Unfallgeschädigten täten, die mit der Materie nicht so vertraut sind. Darüber hinaus gebe es ein "übliches" Sachverständigenhonorar nicht. Ein Großteil der Sachverständigen würde dieses nach der Schadenhöhe bestimmen, ein Teil mache ein Zeithonorar geltend. Da es sich bei einem Sachverständigenhonorar um einen Werkvertrag handelt, müsse ein bestimmtes Honorar auch nicht im vornherein vereinbart werden. Vereinbart sei im Zweifel immer die übliche Vergütung. Lediglich für den Fall, dass der in Rechnung gestellte Betrag für jeden Laien klar ersichtlich völlig außer Verhältnis zum Schaden stehe, habe der Geschädigte die Verpflichtung, diesen zu monieren.
Das Urteil ist rechtskräftig.
age/LTO-Redaktion
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AG München: . In: Legal Tribune Online, 31.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4690 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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