Mieter können nicht ohne Weiteres die Zahlung von ihrer Meinung nach zu hohen Betriebskostennachforderungen ihres Vermieters pauschal verweigern. Nach einem am Montag veröffentlichten Urteil des AG München, müssen sich Mieter mit den Belegen auseinandersetzen und konkrete Positionen der Abrechnung substantiiert angreifen.
Ein Münchener Mieter war der Meinung, dass die Nebenkostenabrechnung seines Vermieters nicht stimmen könne. Erhielt sie für "zu hoch angesetzt" und verweigerte die Zahlung. Der Vermieter war anderer Ansicht und bekam vor dem Amtsgericht (AG) München Recht.
Die Betriebskostenrechnung sei nicht zu beanstanden. Sie sei gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar und auch von einem "juristischen und betriebswirtschaftlich nicht geschulten" Mieter zu verstehen.
Der pauschale Einwand des Mieters, der Verbrauch sei "zu hoch" sei nicht substantiiert genug. Seinem Anspruch auf Belegeinsicht sei er ebenfalls nicht nachgekommen. Ohne Einsicht in die Kostenbelege sei aber das pauschale Bestreiten einzelner Positionen einer ansonsten ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung unzulässig. Der Mieter hätte zunächst in die Belege Einsicht nehmen und dann im Einzelnen vortragen müssen, welche der ausgewiesenen Rechnungsbeträge er bestreite (Urt. v. 27.01.12, Az. 472 C 26823/11).
mbr/LTO-Redaktion
AG München zu Mietnebenkosten: . In: Legal Tribune Online, 17.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7806 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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