Ein 125 Kilogramm schwerer Mann aus München erhält nach einem Ballett-Unfall kein Schmerzensgeld. Der 75-Jährige hatte sich bei einer Übung an der Ballettstange verletzt, nachdem diese plötzlich unter seinem Gewicht nachgab. Er habe die Stange nicht mit seinem Gewicht belasten dürfen, urteilte das AG München.
Der Senior hatte, nachdem er die Stange mittels eines einfachen Mechanismus auf eine für ihn angenehme Höhe verstellt hatte, sein rechtes Bein und einen Teil der "rechten Gesäßhälfte" auf dem Übungsgerät abgelegt. Daraufhin gab die Haltemechanismus nach und die Stange rutschte unvermittelt auf Kniehöhe herunter. Dabei zog sich der angehende Balletttänzer Verletzungen am linken Bein zu. Vor dem Amtsgericht (AG) München verlangte er daraufhin Schmerzensgeld.
Das Gericht urteilte jedoch, weder die Übungsleiterin noch der Sportverein, der den Ballettkurs anbot, seien für die Unfallfolgen haftbar zu machen. Denn anders als von dem Senioren klageweise geltend gemacht, sei die Ballettstange keineswegs defekt gewesen. Der Mann habe das Sportgerät vielmehr falsch benutzt, gleichsam zweckentfremdet. Denn eine Ballettstange werde "jedenfalls dann zweckentfremdet", wenn sie "von einem Kursteilnehmer mit einem Gewicht von 125 Kilogramm vergleichbar einem Barhocker genutzt" werde.
Es bestehe jedoch keine Verkehrssicherungspflicht auch für zweckentfremdete Nutzungsformen. Zudem sei der Senior als Mitglied des Sportvereins erfahren gewesen und die Handhabung der Ballettstange sehr einfach. Unter diesen Umständen habe auch die Übungsleiterin nicht eigens prüfen müssen, ob der Mechanismus zur Höhenverstellung der Stange von dem Mann richtig angewendet worden war (Urt. v. 30.08.13, Az. 281 C 11625/13).
dpa/mbr/LTO-Redaktion
AG München zu Sportunfall: . In: Legal Tribune Online, 26.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12094 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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