Reisemängel sind dem Reiseveranstalter oder einer von ihm benannten Stelle anzuzeigen. Die Meldung bei der Hotelrezeption ist dafür nicht ausreichend. Darüber hinaus müssen Reisende das Angebot des Umzuges in ein anderes geeignetes Hotel annehmen, sofern dies zumutbar ist. Dies geht aus einer am Montag veröffentlichten Entscheidung des AG München hervor.
Dem Urteil des Münchener Amtsgerichts (AG) liegt ein Sachverhalt aus Mitte 2011 zugrunde. Ein Paar hatte einen 14-tägige All-inclusive-Pauschalreise auf die griechische Halbinsel Chalkidiki gebucht. Dort angekommen fanden die Urlauber allerdings einige ihrer Ansicht nach gravierende Mängel vor: Großflächige Schimmelablagerungen im Badezimmer, Gebrauchsspuren der vorherigen Nutzer an Toilettenbürste und Zahnputzbecher, lose aus der Wand hängende Steckdosen, schmutzige Wäsche, eine zersplitterte Balkontür, eine defekte Klimaanlage, einen schmutzigen Pool, einen verwilderten Beachvolleyballplatz, defekte Liegen und Sonnenschirme, lieblose Mahlzeiten und verschmutzte Tische.
Erst zehn Tage nach seiner Ankunft zeigten sie die Mängel der Reiseleitung an. Diese bot daraufhin einen kostenfreien Umzug in ein anderes Hotel an, was das Pärchen allerdings ablehnte. Nach ihrer Rückkehr forderten die Urlauber von ihrem Reiseveranstalter über die Hälfte des Reisepreises zurück und verlangten zusätzlich Schadensersatz wegen "vertaner Urlaubszeit". Eine entsprechende Klage wies die zuständige Richterin jedoch ab.
Für die ersten 10 Tage bestünde schon kein Anspruch, da das Paar in diesem Zeitraum die Mängel nicht dem Reiseunternehmen oder dessen Vertretern angezeigt habe. Eine solche Anzeige sei jedoch erforderlich, um der Reiseveranstaltung die Möglichkeit der Abhilfe zu geben. Die Anzeige bei der Hotelrezeption sei hierfür nicht ausreichend gewesen. Auch für die letzten Tage bestünden keine Ansprüche. Nach Eingang der Mängelanzeige habe die Reiseleitung schließlich sofort einen kostenfreien Umzug in ein anderes Hotel angeboten. Da ein solcher Umzug im konkreten Fall trotz der kurzen verbleibenden Urlaubsdauer von nur noch vier Tagen zumutbar gewesen sei, habe das Pärchen etwaige Minderungs- oder Schadenersatzansprüche verloren (Urt. v. 12.04.2013, Az. 264 C 25862/11).
mbr/LTO-Redaktion
AG München zu entgangenen Urlaubsfreuden: . In: Legal Tribune Online, 28.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9909 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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