Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, sollte man meinen: Behinderte Menschen stellen keinen Reisemangel für nichtbehinderte Mitreisende dar. Dennoch musste das AG München dies erst per Urteil feststellen. Ein Ehepaar hatte geklagt, weil es sich durch einen Schwerstbehinderten in der Urlaubsstimmung getrübt fühlte.
Die Eheleute hatten bemängelt, dass die ansonsten gute Reiseleitung mit einer schwerstbehinderten, beinahe blinden Mitreisenden beschäftigt und dadurch weniger präsent gewesen sei. Sie waren der Ansicht, dass das Reiseunternehmen die Verantwortung habe, nur solche Gäste auf einer Reise mitzunehmen, die die Strapazen entweder selbstständig oder mit Hilfe einer dauernden persönlichen Betreuungsperson meistern können, ohne den zeitlichen Ablauf einer solchen Studienreise an jedem Programmpunkt durch zeitaufwendige Betreuungsleistungen durch die Reiseleitung zu behindern und zu verzögern.
Dieser Argumentation folgte das Amtsgericht (AG) München nicht: Ein Mangel liege erst dann vor, wenn die erbrachte Leistung von der geschuldeten Leistung abweiche. Das Reiseunternehmen schulde aber keine nicht behinderten Mitreisenden.
Überdies - so die Richterin - sollten die Kläger sich daran erfreuen, dass sie nicht behindert seien und sich nicht darüber beschweren, dass es auch behinderte Menschen gäbe, welche ebenfalls an Reisen teilnehmen wollen und hierbei eine intensivere Betreuung benötigen. Dies sei im Übrigen ein allgemeines Risiko bei einer Gruppenreise (Urt. v. 01.12.11, Az 223 C 17592/11).
mbr/LTO-Redaktion
AG München: . In: Legal Tribune Online, 26.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7638 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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