AG München zur informationellen Selbstbestimmung: Zim­mer­partner Michael bleibt anonym

02.05.2017

Viel geredet wurde wohl nicht in den drei Tagen, in denen sich eine Frau ein Hotelzimmer mit "Michael" teilte. Neun Monate später kam ihr Sohn zur Welt. Das AG München entschied, dass das Hotel keine Auskunft über den Mann erteilen muss.

Das Amtsgericht (AG) München hat in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden, dass eine Frau keinen Auskunftsanspruch gegen ein Hotel hat, in dem sie drei Nächte mit einem Mann namens Michael verbracht hat (Urt. v. 28.10.2016, Az. 191 C 521/16). Die Frau hatte gemeinsam mit ihrem damaligen Begleiter ein Hotelzimmer in Halle für drei Tage gemietet. Neun Monate später brachte sie einen Sohn zur Welt.

Alles, was sie von Michael weiß, ist sein Vorname. Außerdem konnte sie sich nur noch daran erinnern, dass sich das gebuchte Hotelzimmer auf der zweiten Etage befand. Weiterführende Auskünfte wollte ihr das beklagte Hotel nicht geben. Es führte an, in dem fraglichen Zeitraum seien insgesamt vier männliche Personen mit dem Vornamen Michael in dem Hotel zu Gast gewesen. Da die Frau die Person nicht näher beschreiben könne, sei eine eindeutige Feststellung der infrage kommenden Person nicht möglich, so die Hottelleitung

Datenübermittlung "ins Blaue hinein"

Das AG München hat ihre Klage auf Auskunftserteilung abgewiesen. Das Recht der betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den Schutz der Ehe und Familie überwiege unter den bekannten Umständen selbiges Recht der Frau und deren Unterhaltsanspruch. Außerdem hätten die betroffenen Männer das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre, das davor schützt, geschlechtliche Beziehungen offenbaren zu müssen.

Danach könne jeder selbst darüber befinden, ob und in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Leben gewährt wird. "Dieses Recht ist durch die Preisgabe der Daten betroffen, weil bereits hierdurch die Möglichkeit einer geschlechtlichen Beziehung zu der Klägerin als Mutter des Kindes letztlich unwiderlegbar in den Raum gestellt ist", so das Gericht.

Für die Münchner Richter steht weiter fest, dass die Gefahr besteht, dass die Datenübermittlung ins Blaue hinein erfolgen würde. "Der Klägerin ist es nicht möglich, weitere Umstände vorzutragen, durch die der unterhaltsverpflichtete Betroffene eingrenzbar wäre. Allein der Vorname, wobei sich die Klägerin nicht sicher ist, ob es sich um den einzigen Vornamen handelt, und die Etage des Hotelzimmers sind für die erforderliche Eingrenzung nicht ausreichend." Überdies sei nicht mit Sicherheit feststellbar, ob es sich bei dem Namen auch tatsächlich um den richtigen Namen des Betroffenen handele.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München zur informationellen Selbstbestimmung: . In: Legal Tribune Online, 02.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22805 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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