Eine Mietminderung darf nicht begründet werden mit Umständen, mit denen der Mieter rechnen musste oder die sich im Rahmen einer erwartbaren Entwicklung halten. Wer über ein Hotel einzieht, urteilte deshalb das AG München, muss mit Lärm durch die Hotelgäste rechnen.
In einem am Montag veröffentlichten Urteil entschied das AG (Amtsgericht) München über die Klage eines Mieters, der bereits vor knapp 40 Jahren eine Wohnung in einer Anlage in München gemietet hatte (Urt. v. 25.06.2010, Az. 412 C 25702/09). Sechs Etagen der insgesamt aus 22 Etagen bestehenden Anlage werden als Hotel genutzt, in 13 Etagen befinden sich Wohnungen.
Nach einem Umbau des Hotels rügte der Kläger unter anderem eine gesteigerte Lärmbelastung durch eine neue Klimaanlage, rauschende Heizkörper, Küchengeräusche, den neu eingerichteten Biergarten, Partylärm und spielende Kinder bis spät in die Nacht. Außerdem gelangten nunmehr Küchengerüche in seine Wohnung und das hausinterne Schwimmbad habe aufgrund der vielen Hotelgäste nicht genutzt werden können. Daraufhin behielt der Kläger einen Teil der Miete ein, die Vermieterin verlangte ihre Miete.
Das AG München gab der Klage nun insoweit statt, als sie die Klimaanlage, die Heizkörper und die Küchengerüche betrifft. Weitere Minderungsgründe seien allerdings nicht gegeben. Das Hotel habe von Anfang an bestanden und die Wohnung sei eng in das Hotel eingebettet. Von dem Hotel ausgehende Geräusche und Gerüche seien in einem bestimmten Rahmen ebenso hinzunehmen wie eine gewisse Entwicklung des Hotels.
Auch mit Hotelgästen und Gästen mit Kindern müsse gerechnet werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich auch die Kinder im Urlaub befänden, was andere Ruhezeiten einschlösse. In einem Hotel herrsche eben nicht die gleiche Wohnsituation wie in einer normalen Wohnanlage. Wer im übrigen in eine Anlage in zentraler Lage ziehe, müsse auch die üblichen Nachteile der damit einhergehenden Infrastruktur hinnehmen, so das Gericht.
AG München: . In: Legal Tribune Online, 27.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1570 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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