Eine Familie möchte über Silvester nach Dubai fliegen, nicht fehlen dürfen ihre beiden Chihuahuas. Doch die Hunde dürfen nicht einsteigen, die Familie bricht den Urlaub ab. Immerhin die Flugtickets müssen sie nicht zahlen, so das AG München.
"Vier Flugtickets nach Dubai und auch zwei Plätze für unsere Chihuahuas, bitte!". So oder so ähnlich hat eine Münchner Familie ein Reisebüro beauftragt, um den Familienurlaub über Silvester 2021 zu planen. Das Reisbüro vermittelte daraufhin eine Flugreise von München über Zürich nach Dubai für insgesamt 3.743,20 Euro.
Nicht bekannt war den Beteiligten jedoch, dass nach den Vorschriften der International Air Transport Association (IATA) alle Haustiere, die nach Dubai reisen, als deklarierte Fracht transportiert werden müssen. Sie dürfen daher weder im Passagier- noch im Frachtraum des Flugzeugs mitgenommen werden.
In Zürich war deswegen die geplante Reise bereits wieder vorbei. Weil die Hunde nicht in der Maschine mitreisen durften, brach die Familie den Weiterflug ab. Das Reisebüro verlangte dennoch die Bezahlung der Kosten für die Vermittlung der Flugreise. Die Familie weigerte sich aber, für den missglückten Flug zu zahlen und verlangte stattdessen selbst Schadensersatz in Höhe von 194,88 Euro. Diese Kosten seien durch einen Covid-19 Antigentest für die Tochter und die Beförderung der Hunde zurück nach München entstanden.
Reise mit Chihuahuas an Bord war leitendes Motiv
Das Amtsgericht (AG) München gab der Familie nun recht (Urt. v. 02.05.2023, Az. 114 C 8563/22). Das Reisebüro hätte den Beförderungsvertrag mit dem Flugunternehmen nicht abschließen dürfen. Von vorneherein sei klar gewesen, dass die Mitnahme der Tiere im Passagierraum das leitende Motiv für die Buchung der Flugtickets war. Nur deswegen habe sich die Familie überhaupt an ein Reisebüro gewandt und den Urlaub nicht selbst gebucht.
Das AG München führt aus, das Reisebüro hätte die Bedingungen der Buchung daher anhand der Vorschriften der IATA zweifelsfrei abklären müssen, um den Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Mitarbeiterin des Reisebüros, die täglich mit Fragen im Zusammenhang mit Einreisebestimmungen konfontiert ist, hätte bei der Auswahl der Flüge zwingend abklären müssen, ob man Haustiere an Bord der Kabine transportieren kann oder nicht. Weil dies nicht geschehen sei, durfte sie die Aufwendungen nicht gemäß § 670 BGB für erforderlich halten. Dem Reisebüro steht kein Ersatzanspruch zu.
Obendrein stellt die mangelhafte Prüfung der Vorschriften eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflichten dar (§ 280 Abs. 1 BGB), sodass das Reisebüro der Münchner Familie den Schaden zu ersetzen hat, der durch den Antritt der Reise eingetreten ist.
lmb/LTO-Redaktion
AG München zu misslungener Flugreise: . In: Legal Tribune Online, 15.05.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51776 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag