Installiert der Nachbar Kameras auf seinem Gelände, die nicht nur sein eigenes Grundstück filmen, muss das nicht geduldet werden. Nach einem Urteil des AG München spielt es dabei nicht einmal eine Rolle, ob die Kamera überhaupt läuft.
Immer wieder installieren Privatleute Kameras zu Überwachungszwecken, aber das kann teuer werden - vor allem, wenn Nachbarn oder Besucher unwissentlich mitgefilmt werden. Mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro muss ein Münchner Wohnungseigentümer rechnen, wenn er es zukünftig nicht weiterhin unterlässt, den Gemeinschaftsgarten des Hauses zu überwachen. Eine solche Entscheidung veröffentlichte das Amtsgericht München (AG) am Freitag (Urt. v. 28.02.2019, Az. 484 C 18186/18 WEG).
Der Mann, der die Kamera zwischenzeitlich schon wieder entfernt hatte, begründete deren Installation damit, dass auf dem Gelände schon mehrfach eingebrochen worden sei. Nach eigenen Angaben handelte es sich bei der Kamera aber bloß um eine sogenannte Wildcam, die nur aufzeichnet, wenn sich innerhalb von drei Metern etwas bewegt. Die angebrachte Kamera befände sich aber in 15 Metern Entfernung zum Garten, sodass überhaupt nicht befürchtet werden müsse, tatsächlich gefilmt zu werden, rechtfertigte der Mann seine Installation.
Darauf kam es der zuständigen Richterin jedoch schon gar nicht an. Denn ob die Kamera nun aufzeichnet oder nicht oder ob es sich gar um eine bloße Attrappe handele, sei nicht maßgeblich. Schon die Möglichkeit beziehungsweise das Gefühl, gefilmt zu werden, sei Grund genug, die Kamera zu entfernen. Denn der Nachbar könne schließlich nicht erkennen, ob nun Aufnahmen gemacht würden oder nicht. Diesen auch nur potenziellen "Überwachungsdruck" muss er nach Ansicht des AG nicht ertragen, weswegen das Begehren der Nachbarn, die Kamera entfernen zu lassen, auch begründet sei.
dpa/tik/LTO/Redaktion
Nachbarschaftsstreit: . In: Legal Tribune Online, 17.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35443 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag