Grundsätzlich darf ein Vermieter den Mietzins bis zur ortsüblichen Miete anheben. Dies muss er aber ausreichend begründen. Dabei auf den "Mietpreischeck" des Internetportals Immobilienscout24 zu verweisen, reicht nicht, so das AG München.
Eine Mieterhöhung gefällt dem Mieter in der Regel nicht. Trotzdem muss er einem entsprechenden Verlangen des Vermieters zustimmen, wenn dieser den Mietzins auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben will und die Erhöhung schriftlich und vorallem hinreichend begründet. Zur Begründung reicht es gemäß § 558 a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) etwa aus, wenn sich die Begründung auf einen Mietspiegel oder eine Auskunft aus einer Mietdatenbank bezieht.
Nicht ausreichend ist es nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) München aber, wenn der Vermieter zur Begründung die Mietdatenbank des Internetportals Immobilienscout24 heranzieht, wie mit am Freitag veröffentlichtem Urteil bekannt wurde (Urt. v. 07.03.2018, Az. 472 C 23258/17).
Der Amtsrichter* erteilte der so begründeten Mieterhöhung gleich aus mehreren Gründen eine Abfuhr. Zunächst sei der sogenannte "Mietpreischeck" des Online-Portals gar nicht auf die Vergleichsmieten von Wohnungen in der Gemeinde beschränkt, in der das in Rede stehende Objekt steht. Vielmehr würden die Vergleichsmieten im ganzen Bundesgebiet angezeigt. Das ergebe sich schon aus der Überschrift, die auf der Internetseite zu finden ist, in der es heiße: "Auf Basis Deutschlands größter Immobiliendatenbank".
Zudem monierte der Richter die mangelnde Unparteilichkeit des Vergleichsportals. Denn auf der "gerichtsbekannten" Plattform würden Mietangebote unterbreitet, die sich nach den einseitigen Preisvorstellungen des Vermieters richteten. Da das Internetportal lediglich diese Preise auswerte, führe das naturgemäß zu einem höheren Quadratmeterpreis.
Schließlich biete der so angebotene Mietpreischeck nur die gegenwärtigen Vermietervorstellungen hinsichtlich der Miethöhe ab und nicht die tatsächlich vereinbarten Mieten innerhalb der vergangenen vier Jahre. So aber sehe es das Gesetz in § 558 Abs. 2 S. 1 BGB vor.
Die Berufung des Vermieters wurde am 3. September zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des AG rechtskräftig.
tik/LTO-Redaktion
Anm. d. Red.: In einer früheren Version war von den Amtsrichtern im Plural die Rede, das war nicht korrekt, geändert am 22.10.2018 09.55 Uhr
AG München zu geplanter Mieterhöhung: . In: Legal Tribune Online, 19.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31605 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag