Zu wenige Höhenmeter, zu viele Pinkelpausen und ein pöbelnder Tourguide: Eigentlich hatten sich die Teilnehmer der "Transalp Mountain Rad Tour" auf eine sportliche Herausforderung gefreut. Geld bekommen sie aber keins zurück.
Die Unterschreitung von nicht exakt zugesicherten Leistungswerten bei einer Mountainbike-Reise rechtfertigt keine Minderung des gezahlten Preisepreises. Das hat das Amtsgericht (AG) München entschieden (Urt. v. 28.10.2019, Az. 191 C 7612/18). Geklagt hatten ein Mountainbiker aus Nürnberg und zwei seiner Begleiter, die bei einem Reiseveranstalter eine "Transalp Mountain Rad Tour" von Grainau bei Garmisch zum Gardasee für 1.258 Euro gebucht hatten.
Ausgeschrieben war eine sportliche Radtour abseits der Pisten für Fortgeschrittene mit sehr guter Kondition. Die Teilnehmer werfen dem Veranstalter vor, dass statt der versprochenen 400 Kilometer nur 364 Kilometer zurückgelegt worden seien, 100 Kilometer davon auf Asphalt. Außerdem gab es nach Ansicht der drei Männer zu viele Pinkelpausen auf der Tour. Der Führer der Radreise sei konditionell zu angeschlagen gewesen, um die Tour ordnungsgemäß zu führen, und habe darüber hinaus Autofahrer, Radfahrer und Fußgänger angepöbelt. Zudem habe der Guide bei einem Sturz eines Teilnehmers nichts unternommen und sei einfach weitergefahren.
AG: Keine bestimmte Strecke zugesichert
Der Veranstalter hatte vor Gericht unter anderem argumentiert, dass die Tour kein Radrennen sei, sondern ausdrücklich mit Naturerfahrung und Freude am Leben geworben worden sei. Einige Höhenmeter seien einer Routenänderung zum Opfer gefallen, da sich eine Woche davor Wanderer auf der ursprünglichen Route über eine zuvor geführte Radfahrgruppe beschwert hätten. Die fehlenden Höhenmeter hätte man am Ziel, dem Molvenosee, in Eigenregie noch nachholen können. Einer der Männer wollte von dem Veranstalter aus dem Landkreis München eine komplette Rückzahlung des gezahlten Reisepreises, die beiden anderen eine Rückerstattung in Höhe von 40 Prozent.
Das Amtsgericht München wies diese Begehren unter anderem mit der Begründung ab, dass in den Reiseunterlagen keine bestimmte Strecke zugesichert worden war. Aus der Reisebeschreibung gehe zudem nicht hervor, "dass die Reise als ein sportliches (Hochleistungs-)Programm angeboten wurde, um den Teilnehmer einen bestimmten Trainingserfolg zu versprechen", heißt es in dem bereits Ende Oktober verkündeten Urteil, das am Freitag veröffentlicht wurde. Auch Wartezeiten gehörten bei dieser Art von Reise zum gewöhnlichen Ablauf. Die Unhöflichkeit des Guides gegenüber anderen Teilnehmern stelle ebenfalls keinen Fehler der Reise dar.
acr/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
Streit um zu lasche Mountainbike-Tour vorm AG München: . In: Legal Tribune Online, 29.11.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38969 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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