In einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss erlaubte das AG Göttingen einer Frau, das durch anonyme Samenspende gezeugte Kind ihrer Lebenspartnerin zu adoptieren. Das Kind erhält den Familiennamen der Annehmenden.
Eine Frau darf das Kind ihrer Lebenspartnerin, das durch anonyme Samenspende gezeugt wurde, adoptieren. Dies entschied das Amtsgericht (AG) Göttingen in einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss (v. 29.06.2015, Az. F 9/14 AD).
Die beiden Frauen führen seit dem 24. August 2013 eine eigetragene Lebenspartnerschaft. Die Richter stützen ihre Entscheidung deshalb auf die §§ 1741, 1754 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit § 9 Abs. 7 Lebenspartnerschaftsgesetz. Die Annahme sei zu beschließen, weil bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sei und für das Kindeswohl innerhalb der stabilen Lebenspartnerschaft eine positive Prognose bestehe.
Dem Beschluss stehe nicht entgegen, dass der leibliche Vater aufgrund der Anonymität der im Ausland erworbenen Samenspende nicht beteiligt werden konnte. Dies sei bei der Entscheidung nicht erforderlich gewesen, da unzweifelhaft gewesen sei, dass eine Beteiligung nicht in Betracht komme. Regelmäßig sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Falle einer anonymen Samenspende davon auszugehen, dass der Samenspender auf sein grundrechtlich geschütztes Beteiligungsrecht von vornherein verzichtet hat (Beschl. v. 18.02.2015, Az. XII ZB 473/13).
ms/LTO-Redaktion
AG Göttingen zu Homo-Adoption: . In: Legal Tribune Online, 07.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16120 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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