Im Prozess um einen Schinken als Tombolagewinn hat das AG in Gifhorn die Klage eines 62-Jährigen auf ein größeres Fleischstück abgewiesen. Das Gericht teilte am Freitag mit, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine ganze Schinkenkeule habe.
Der Kläger hatte im Oktober vergangenen Jahres bei der "Schweinetombola" der Landjugend in Isenbüttel ein Los für "1 Schinken" gezogen. Der Mann freute sich auf eine ganze Schinkenkeule, tatsächlich sollte er jedoch nur ein Viertel davon erhalten. Nun wies das Amtsgericht (AG) Gifhorn die Klage ab.
Das Gericht erklärte, dass die Vorstellungen von "1 Schinken" jedoch auseinandergehen könnten. Außerdem sei der Gewinn bei einem nicht-staatlichen Losspiel auch nicht vertraglich bindend. Spielschulden seien bei Vergnügungstombolas Ehrenschulden und damit nicht einklagbar, fasste das Gericht sein Urteil zusammen.
Große Enttäuschung gab es beim Kläger nach Verkündung des Urteils nicht: "Der Richter hatte seine Entscheidung ja bereits im März durchblicken lassen", so der 62-Jährige. Er sehe sich jedoch als moralischen Sieger der Streitsache. "Die Frage ist, ob eine Tombola denn alles darf." Für ihn und seinen Anwalt sei es im Vorfeld des Prozesses eindeutig gewesen, dass ihm eine ganze Schinkenkeule zustehe. Als er seinen Gewinn beim Metzger einforderte, habe man ihm nur einige Hundert Gramm angeboten. Auf diese möchte der Tombola-Gewinner nun auch nicht verzichten. "Ich hole den Schinken noch ab", sagte der Mann nach der Urteilsverkündung.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
AG Gifhorn entscheidet im Tombola-Streit: . In: Legal Tribune Online, 27.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15090 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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