Das AG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Hauseigentümer nicht für Schäden haftet, die herunterfallende Walnüsse auf dem Pkw des Nachbarn verursachen. Wer unter einem Nussbaum parkt, trage das allgemeine natürliche Lebensrisiko.
Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass Hauseigentümer nicht für Schäden durch Walnussbäume haften, welche über die Grundstücksgrenze des Nachbarn ragen (Urt. v. 10.11.2017, Az. 32 C 365/17 (72).
Im konkreten Fall ragten die Äste eines Walnussbaumes eineinhalb Meter auf ein Nachbargrundstück, auf dem der klagende Nachbar seinen PKW abgestellt hatte. Der von ihm beklagte Mann hatte diesen Walnussbaum zwar regelmäßig zurückgeschnitten. Der klagende Nachbar behauptete aber, dass durch starke Winde mehrere mit Walnüssen behangene Äste auf sein Fahrzeug gefallen seien und dabei mehrere Dellen am Gehäuse, der Motorhaube und dem Dach verursacht hätten. Insgesamt sei ein Sachschaden von ca. 3000 Euro entstanden. Nach Auffassung des Geschädigten habe der Baumeigentümer seine Verkehrssicherungspflichten verletzt, er forderte Schadensersatz.
Im Rahmen der Beweisaufnahme hatte sich das Gericht aber davon überzeugt, dass es sich bei dem Baum um einen herkömmlichen Walnussbaum handelte und der streitgegenständliche Fruchtfall auf einer Gegebenheit der Natur zurückzuführen war, die allgemein hinzunehmen sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Baum krank gewesen sei und so das Zustandekommen des Schadens begünstigt haben könnte, habe es nicht gegeben. Grundsätzlich ist es nach Auffassuung des Gerichts auch im Interesse der Allgemeinheit wünschenswert, dass in Städten Nussbäume vorhanden seien.
Verkehrsteilnehmer müssten deshalb gerade im Herbst damit rechnen, dass Walnussbäume ihre Nüsse verlieren, entschied das AG. Wer unter einem Nussbaum parkt, trage das allgemeine natürliche Lebensrisiko.
acr/LTO-Redaktion
AG Frankfurt a.M. zur Verkehrssicherungspflicht: . In: Legal Tribune Online, 26.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26717 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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