Auch bei einer erheblichen Mäuseplage in der Wohnung darf der Mieter nicht einfach die Zahlung der kompletten Miete einstellen. Das geht aus einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil des AG Frankfurt am Main hervor.
Das Amtsgericht (AG) erklärte die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses damit für wirksam und gab der Räumungsklage eines Hausbesitzers statt. Der Mieter hatte sich mehrfach bei dem Vermieter über Mäuse beschwert. Nach dem letzten Hausmeister-Einsatz gab es allerdings noch immer offene Löcher in der Küche, in denen sich die Nagetiere wuselten. Der Wohnungsinhaber zahlte daraufhin zwei Monate lang keine Miete mehr. Der Vermieter reagierte mit der fristlosen Kündigung.
Nach Ansicht des Gerichts war dies eine angemessene Reaktion. Bei Mäusebefall in einer Wohnung dürfe ein Mieter bestenfalls 20 Prozent der Miete zurückbehalten. Zahle er jedoch überhaupt nicht mehr, bleibe er "einen nicht unerheblichen Teil der Miete schuldig", was zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führe, heißt es im Urteil (Az. 33 C 3260/11-93).
dpa/plö/LTO-Redaktion
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AG Frankfurt am Main: . In: Legal Tribune Online, 13.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5304 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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