Eine Lehrerin hat in Teilzeit gearbeitet, wurde vom Land NRW aber über Jahre hinweg voll dafür bezahlt und bekam 237.000 Euro zu viel. Weil sie das Besoldungsamt nicht darüber informierte, wurde sie nun zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.
Eine Teilzeit-Lehrerin hat fast sechs Jahre lang ungerechtfertigt Vollzeitbezüge kassiert. Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf verurteilte die Kunstpädagogin wegen Betrugs zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung (Urt. v. 25.07.2016, Az. 101 Ls 19/16). "Sie haben für die Teilzeit mehr kassiert als für die Vollzeitbeschäftigung. Das musste Ihnen auffallen", sagte der Richter der inzwischen pensionierten Lehrerin aus Iserlohn am Montag.
Das Landesamt für Besoldung hatte der Teilzeitlehrerin bis zu ihrem Ruhestand im März 2015 insgesamt rund 237.000 Euro zu viel Gehalt überwiesen. Die jetzt 65-Jährige kassierte das Geld - ohne die Besoldungsstelle darüber zu informieren. Sie will von den ungerechtfertigt hohen Zahlungseingängen nie etwas gemerkt haben, "weil sich mein Mann um unser gemeinsames Konto gekümmert hat", gab sie vor Gericht an.
Zugunsten der Frau stellte das Gericht fest, dass sie nur wegen eines Abrechnungsfehlers des Besoldungsamtes in die Lage gekommen sei. Sie habe daher nicht aktiv betrogen, aber als Beamtin gegen ihre Treuepflicht verstoßen. Aus Sicht des Richters beging sie damit Betrug durch Unterlassen.
Als Bewährungsauflage muss die pensionierte Lehrerin das zu viel kassierte Geld innerhalb von sechs Monaten zurückzahlen. "Ich habe schon eine Kreditzusage meiner Bank", sagte sie. "Mein Mann und ich werden dafür wohl das gemeinsame Haus in Iserlohn verkaufen müssen." Der Staatsanwalt hatte eine 18-monatige Bewährungsstrafe gefordert. Er warf der Frau vor, weder Reue noch Schuldeinsicht gezeigt zu haben. Eine vom Gericht und dem Verteidiger angeregte Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen hatte er abgelehnt.
dpa/acr/LTO-Redaktion
AG Düsseldorf zu vollen Bezügen bei Teilzeit: . In: Legal Tribune Online, 25.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20105 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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