Abi-Jahrgänge organisieren Scherze, Partys und den Abiball. Wer in ihnen jedoch nur eine unorganisierte Gruppe feierfreudiger Schüler sieht, der irrt. Sie können zugleich auch eine GbR sein und Verträge schließen.
Das Landgericht (LG) Detmold hat den Abiturjahrgang eines örtlichen Gymnasiums zur Zahlung von 90 Euro an eine Band aus Horn-Bad Meinberg verurteilt. Das nur auf den ersten Blick Erstaunliche an dem Fall: Das Gericht erklärte den gesamten Abschlussjahrgang zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die für übernommene Verbindlichkeiten haftet (Urt. v. 08.07.2015, Az. 10 S 27/15).
Das Abiturballkomitee des Abi-Jahrgangs 2014 eines Detmolder Gymnasiums hatte für den Abiball eine Band gebucht. Das Komitee sagte den Auftritt kurz danach wieder ab, nachdem sich herausgestellt hatte, dass es zwischen einem Bandmitglied und der Schule in der Vergangenheit eine gerichtliche Auseinandersetzung gegeben hatte.
Daraufhin verklagte die Inhaberin der Band den gesamten Abiturjahrgang auf Zahlung der vereinbarten Gage in Höhe von 1800 Euro. Das Amtsgericht (AG) Detmold wies die Klage erstinstanzlich mit der Begründung ab, dass der Abiturjahrgang des Gymnasiums nicht verklagt werden könne, da es sich bei diesem gerade nicht um eine GbR handele und er daher nicht Vertragspartner der Klägerin geworden sei.
Feierlichkeiten als gemeinsamer Zweck
In der Berufungsinstanz konnte die Bandinhaberin zumindest einen Teil-Erfolg für sich verbuchen. Das LG sah den Abiturjahrgang nämlich durchaus als GbR im Sinne des § 705 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an.
Schüler des Jahrgangs hätten sich zusammengefunden, um die Feierlichkeiten zum Abitur zu organisieren, mithin einen gemeinsamen Zweck zu fördern. Damit sei durch schlüssiges Handeln bei dem Jahrgang eine GbR zustande gekommen. Diese sei, vertreten durch das Abiballkomitee und dieses wiederum vertreten durch einzelne Schüler, wirksam im Rechtsverkehr aufgetreten und habe gültige Verträge geschlossen.
Allerdings könne die Bandinhaberin nach der Kündigung des Vertrages als Vergütung nur die gesetzlich vorgesehene Pauschale von fünf Prozent der ursprünglich vereinbarten Vergütung verlangen, also 90 statt 1800 Euro, da sie einen höheren Schaden nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt habe.
ahe/LTO-Redaktion
LG Detmold zu Vertragsschluss mit Band: . In: Legal Tribune Online, 09.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16151 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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