Fühlt sich ein Arbeitnehmer diskriminiert, so muss er Ansprüche auf Schadenersatz innerhalb von zwei Monaten geltend machen. Die Frist beginnt bei Ablehnung einer Bewerbung mit der Kenntnis des Bewerbers von der Benachteiligung. Dies entschieden die Erfurter Richter am Donnerstag.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung und stellte klar, dass auch Schadensersatzansprüche, die sich nicht auf eine Anspruchsgrundlage aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stützen, binnen der Frist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht werden müssen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt beziehen, bei dem eine Diskriminierung i.S.d. AGG gerügt wird (Urt. v. 21.06.2012, Az. 8 AZR 188/11).
Damit scheiterte eine Hamburgerin auch in der letzten Instanz mit ihrer Klage auf Entschädigung sowie Ersatz der Bewerbungs- und Prozesskosten. Sie hatte sich 2007 auf eine Stellenanzeige beworben, in der Mitarbeiter im Alter von 18 bis 35 Jahren gesucht worden waren. Die damals 41-jährige erhielt am 19. November 2007 eine telefonische Absage. Daraufhin erhob sie am 29. Januar 2008 Klage. Der Fall lag bereits beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg, der die Frist für vereinbar mit dem europäischem Recht hielt.
Mit Material von dpa.
tko/LTO-Redaktion
BAG zur Diskriminierung: . In: Legal Tribune Online, 22.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6452 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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