Syrischen Asylbewerbern ist nicht schon deshalb der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, weil sie vor dem Militärdienst geflohen sind. Damit ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Deutschland angekommen.
Mit drei Urteilen vom 04. Mai 2021 hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg entschieden, dass sog. "Wehrdienstflüchtlingen" aus Syrien nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (Az. A 4 S 468/21 u.a.). Die bloße Furcht vor dem Einzug in die syrischen Streitkräfte reiche hierfür nicht aus, so der VGH.
Drei Männern aus Syrien wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zunächst der subsidiäre Schutz gewährt. Dieser greift gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) dann ein, wenn weder der Flüchtlingsschutz noch die Asylberechtigung gewährt werden können und im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht. Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart wurde den Männern jedoch sodann der weitergehende Flüchtlingsstatus gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt. Hiergegen richtete sich das BAMF nunmehr erfolgreich im Wege der Berufung.
Der VGH stütze seine Urteile wesentlich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus 2020. Hiernach kann einem "Wehrdienstflüchtling" nur dann der Flüchtlingsschutz zuerkannt werden, wenn eine Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe feststellbar sei. Dies müsse stets im Einzelfall geprüft und festgestellt werden, so der VGH. Bei einem einfachen "Wehrdienstflüchtling" müssen besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände hinzutreten. Solche Umstände konnten vorliegend jedoch nicht festgestellt werden.
Mit seinen Urteilen hat der VGH sich kürzlich ergangenener Rechtsprechung unter anderem der Obverwaltungsgerichte von Nordrhein-Westfalen und von Niedersachen angeschlossen. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde indes nicht zugelassen, hiergegen kann innerhalb eines Monats noch Beschwerde eingelegt werden.
jb/LTO-Redaktion
VGH Mannheim: . In: Legal Tribune Online, 11.05.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44934 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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