Ferrari als Dienstauto: Zahn­arzt bekommt keine Steuer­er­leich­te­rung

05.10.2016

Es mag Berufsträger geben, die den Kauf eines Ferrari von der Steuer absetzen können. Ein Zahnarzt, der zwecks Patientenakquise zu Autorennen fährt, zählt aber nicht dazu, so das FG Stuttgart am Mittwoch.

Eine Zahnarzt-Familie ist mit ihrem Vorhaben gescheitert, einen Ferrari als Dienstauto von der Steuer abzusetzen. Ein vollständiger Vorsteuer-Abzug durch Kosten für das Luxusauto sei ausgeschlossen, urteilte das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg am Mittwoch in Stuttgart (Urt. v. 06.06.2016, Az. 1 K 3386/15).

Der Sohn betrieb als Zahnarzt zusammen mit seiner Frau eine Praxis. Zugleich war er Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, welche zahnärztliche Laborleistungen ausschließlich für seine Praxis erbringt. Inhaber dieser waren seine Eltern. Das Labor-Unternehmen mietete 2008 einen Porsche und einen Ferrari an, den Ferrari kaufte es 2011. Zudem war ein Mercedes auf die Praxis eingetragen - ein Auto im Privatbesitz hatten der Zahnarzt und seine Frau den Angaben zufolge nicht. Die Leasing- und Kaufkosten für den Ferrari machte das Familienunternehmen steuerlich geltend; knapp 50.000 Euro Umsatzsteuer sollten so als Vorsteuer von der Steuerlast abgesetzt werden.

Unter anderem hatte die Familie eine Fahrt zu einem Autorennen als Maßnahme zur Patientenakquise angegeben. Das FG widersprach und kürzte den Vorsteuerabzug: Der Repräsentationsaufwand sei für einen Zahnarzt unverhältnismäßig hoch; ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer würde derartige Aufwendungen nicht getätigt haben.

Für die Absetzbarkeit seien stets die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, also die Größe des Unternehmens, die Höhe des Umsatzes und des Gewinns sowie die Bedeutung und Üblichkeit des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit. Der Sohn als Gesellschafter und Geschäftsführer des Labor-Unternehmens sei dem Motorsport zugeneigt, für den Geschäftserfolg dürfte die Präsenz bei Autorennen hingegen eher geringe Bedeutung haben.

mgö/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Ferrari als Dienstauto: . In: Legal Tribune Online, 05.10.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20772 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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