Trunkenheitsfahrten im öffentlichen Straßenverkehr sind nach § 316 StGB strafbar. Ob ein versteckter Parkplatz eines Bordells dem Tatbestand unterfällt, bezweifeln die Richter des OLG Hamm allerdings.
Ein versteckt liegender Parkplatz für ein als solches nicht beworbenes Bordell muss kein öffentlicher Verkehrsraum sein. Das hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm am 15. September 2016 entschieden und das Verfahren an das Amtsgericht (AG) Warendorf zurückverwiesen (Beschl. v. 15.09.2016, Az. 4 RVs 107/16).
Ein alkoholisierter Bordellbesucher war mit seinem Auto wenige Meter auf dem Privatparkplatz des Etablissements gefahren. Eine der Damen hatte im Zuge eines Streits um die Höhe der Bezahlung zuvor erfolglos versucht, ihm die Fahrzeugschlüssel abzunehmen - auf diese Weise wurde die Sache aktenkundig. Das Bordell befindet sich in einer versteckt liegenden Immobilie; der Parkplatz ist zwar nicht durch eine Schranke o.ä. gesperrt, aber nur über eine schmale Zufahrt zu erreichen. Das AG sprach den Mann später wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr schuldig, verurteilte ihn zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten.
Die vom Angeklagten eingelegte Sprungrevision war nun vorläufig erfolgreich. Das OLG Hamm hat das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG Warendorf zurückverwiesen.
Zum öffentlichen Straßenverkehr könne auch ein Privatparkplatz gehören. Dazu müsse der Parkplatz entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen sein und so auch tatsächlich genutzt werden. Dazu seien die Feststellungen des Amtsgerichts nicht ausreichend, so die Richter des OLG.
Sie bezweifeln, ob der Platz überhaupt einem größeren Personenkreis als Parkplatz bekannt gewesen sei. Dagegen sprächen die versteckte Lage, die fehlende Bewerbung und die schmale Zufahrt. Es könne auch gut sein, dass der so angelegte Parkplatz tatsächlich nur wenigen "Eingeweihten" wie z.B. dem Personal und/oder Stammkunden offen gestanden habe.
mgö/dpa/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu Trunkenheitsfahrt: . In: Legal Tribune Online, 05.10.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20775 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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