Wann und welche Art von Instagram-Beiträgen müssen Influencer als Werbung kennzeichnen? Das OLG Karlsruhe hat im Fall der Influencerin Pamela Reif entschieden - und auch gleich Revision zum BGH zugelassen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat im Fall der Influencerin Pamela Reif entschieden, dass die Beiträge der Unternehmerin auf Instagram als Werbung zu kennzeichnen sind (Urt. v. 09.09.2020, Az. 6 U 38/19). Bereits im vergangenen Jahr hatte die Influencerin Pamela Reif einen Prozess um Schleichwerbung vor dem Landgericht (LG) Karlsruhe verloren (Urt. v. 21.03.2019, Az. 13 O 38/18). Der Berliner Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) hatte zuvor in drei Fällen eine Unterlassungsverfügung gegen die Influencerin erwirkt.
Influencer werben vor allem via Instagram u. a. für Produkte von Unternehmen, zum Teil erhalten sie dafür Geld. Wann sie allerdings wirklich geschäftsmäßig werben und wann nur ihre Meinung äußern, ist in vielen Fällen schwer voneinander zu trennen. Deshalb mehren sich entsprechende Verfahren vor den Obergerichten, die bisher sehr unterschiedlich entscheiden.
Das Grundproblem: Werden Posts, die einem kommerziellen Zweck dienen, nicht entsprechend gekennzeichnet, könnte ein Verstoß gegen das Verbot der unzulässigen getarnten Werbung aus § 5a Abs. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliegen.
Auch "Tap Tags" sind Werbung
In dem konkreten Fall ging es um sogenannte Tap Tags und ob diese als Werbung gekennzeichnet werden müssen. Tap Tags sind diejenigen Bereiche eines Instagram-Bildes, die einen Link zu dem auf dem Bild zu sehenden Gegenständen enthalten.
Reif hatte argumentiert, es handle sich bei den vom VSW angegriffenen Tap-Tags-Beiträgen lediglich um eine private Meinungsäußerung. Die Tap Tags sollten Anfragen der Followern zuvorkommen, so die Influencerin: Ihre Follower wüssten dann direkt, wer die getaggten Produkte herstellt bzw. wo sie diese ggf. erwerben können.
Dieses Argument ließ der Karlsruher Senat aber nicht durchgehen. Bei Reifs Benutzerkonto handle es sich um einen Instagram-Business-Account, den die Influencerin auch geschäftsmäßig unterhalte. Sowohl hinsichtlich Reif als Unternehmerin als auch der getaggten Unternehmen liege damit ein Unternehmensbezug vor. Zudem liege ein Marktbezug vor, denn nicht nur würde der Absatz der getaggten Unternehmen gefördert, auch das Image sowohl Reifs als auch der Unternehmen werde aufgewertet, so das OLG.
Die Richter bejahten dabei auch den kommerziellen Zweck der Tap Tags, denn Reifs Account erscheine auf der einen Seite zwar privat, sei aber andererseits ebenso von Drittinteressen beeinflusst. Diese Gemengelage führe dazu, dass es für den Verbraucher intransparent sei, wann objektiv fremder Wettbewerb gefördert werde und wann die Influencerin Zahlungen für Tap Tags erhält.
Der Senat hält die Frage, inwiefern nicht als Werbung gekennzeichnete Influencer-Tap-Tags unlauter sind, für eine allgemein höchstrichterlich klärungsbedürftige Rechtsfrage. Aus diesem Grund hat er die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.
vbr/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
OLG Karlsruhe zur Influencerin: . In: Legal Tribune Online, 09.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42748 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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