Wer die Räum- und Streupflicht für ein Grundstück auf eine Fachfirma überträgt, sollte auch im Auge behalten, dass diese ihrer Arbeit nachkommt. Tut sie es nicht, muss man ggf. selbst ran, so das LG Köln.
Auch wenn man die Räum- und Streupflicht für ein Grundstück auf eine Fachfirma übertragen hat, muss man ggf. selbst tätig werden, wenn die Fachfirma nicht ausrückt, um Schnee und Eis zu beseitigen. Tut man das nicht, haftet man nach §823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für Schäden, die Dritte dadurch erleiden. Das hat das Landgericht (LG) Köln in einem nun bekannt gewordenen Urteil entschieden (Urt. V. 18.12.2023, Az. 15 O 169/23).
Mit der Winterzeit gehen auch Schnee und Glätte einher. Daher hatte die in diesem Fall beklagte Betreiberin eines Betriebsgeländes eine Fachfirma damit beauftragt, das Räumen und Streuen ihres Betriebsgeländes zu übernehmen. Als es in einer Nacht plötzlich glatt auf dem Gelände geworden war, rückte die beauftragte Firma jedoch nicht aus. Das hatte die Betreiberin zwar gemerkt, war aber trotzdem untätig geblieben.
90 Minuten nachdem der Betreiberin des Firmengeländes aufgefallen war, dass niemand zum Streuen kommen würde, verunfallte ein LKW aufgrund der Glätte auf dem Betriebsgelände. Die Spedition verklagte daraufhin die Betreiberin des Geländes auf Schadensersatz.
Wer es besser weiß, muss selbst tätig werden
Dieser Klage gab das LG Köln nun statt. Verkehrssicherungspflichten, wie hier die Räum- und Streupflicht, könnten zwar grundsätzlich auf Dritte übertragen werden, betonte das Gericht. Die Kontroll- und Überwachungspflicht bleibe allerdings bei der Person, die die Verkehrssicherungspflicht überträgt.
Ohne Anlass müsse man zwar nicht alle Einzelheiten kontrollieren. Nach Auffassung des LG ist das in diesem Fall aber nebensächlich: Der Betreiberin war schließlich selbst aufgefallen, dass das Gelände glatt ist und weder Räum- noch Streuarbeiten von der beauftragten Fachfirma durchgeführt worden waren. Die Fachfirma daran zu erinnern, ihrem Auftrag nachzukommen, hätte in diesem Fall nach Einschätzung des LG nichts gebracht. Vielmehr hätte die Betreiberin bei Berücksichtigung aller Umstände in diesem Fall selbst tätig werden müssen, so das LG.
Selbst zu streuen oder wenigstens zu warnen, war der Betreiberin zumutbar
Die Betreiberin hatte vor Gericht noch entgegengehalten, dass es für sie bzw. ihre Mitarbeiter zu gefährlich gewesen wäre, das Gelände selbst zu streuen. Das hat das Gericht aber abgebügelt: Wie man sich auf einem glatten Grundstück zu verhalten hat, sei den meisten Fußgängern eigentlich klar: Vorsichtig und eben nicht zu schnell.
Ein paar Vorschläge dazu, wie man sich in der Situation richtig verhalten hätte, hat das LG gleich mitgeliefert: Ein Warnhinweis an der Einfahrt hätte nach Ansicht des LG bereits ausgereicht. Auch eine kurze telefonische Warnung an die Lieferanten auszusprechen, sei der Betreiberin zumutbar gewesen. Schließlich habe sie gewusst, wann welche Unternehmen mit Warenlieferungen eintreffen sollten, so das LG.
Da davon auszugehen ist, dass die Eigentümerin des LKW die Waren nicht ohne vertragliche Absprachen geliefert hat, hafte die Betreiberin des Geländes auch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB für den Schaden am LKW, so das LG. Das Fehlverhalten der Fachfirma werde ihr in diesem Zusammenhang nach §278 BGB zugerechnet.
xp/LTO-Redaktion
LG Köln zur Verkehrssicherungspflicht bei Glätte: . In: Legal Tribune Online, 04.01.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53553 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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