Wie weit reicht der der Unfallversicherungsschutz? Mit dieser Frage befasste sich das LSG und entschied sich für eine restriktive Auslegung im Fall einer Frau, die nach einer Nachsorgebehandlung stürzte. Die Frage hat grundsätzliche Bedeutung.
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Sturz im Rahmen der Reha-Nachsorge nicht von der Unfallversicherung gedeckt ist (Urt. v. 11.01.2024, Az. L 21 U 180/21).
Geklagt hatte eine zum Zeitpunkt des Sturzes 55-jährige Frau. Die Deutsche Rentenversicherung hatte ihr einen mehrwöchigen Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik bewilligt, um ihre Berufsfähigkeit aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen. Wegen eines durch Faszientherapie entstandenen Hämatoms musste sie die Reha kurz vor Schluss abbrechen und sollte stattdessen – ebenfalls seitens der Rentenversicherung bewilligt – ambulante Leistungen im Rahmen der sogenannten Intensivierten Rehabilitationsnachsorge ("IRENA") in Anspruch nehmen.
Auf dem Heimweg von einer solchen Behandlungseinheit stürzte die Frau mit dem Fahrrad und zog sich Prellungen zu. Ob dies unter einen gesetzlichen Versicherungstatbestand fällt, ist seitdem umstritten.
Grundsätzliche Frage: Versicherungsschutz auch bei Nachsorgeterminen?
Zunächst lehnte es die Berufsgenossenschaft ab, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Leistungen, die erst nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation als "sonstige Leistung" erbracht werden, nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fielen. Auch die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht (SG) Potsdam ergab für die Frau nichts anderes.
Nunmehr hat sich auch das LSG Berlin-Brandenburg dieser Rechtsauffassung angeschlossen, die Berufung vor dem 21. Senat blieb erfolglos. Der in diesem Fall einschlägige § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII, der die Versicherung kraft Gesetzes regelt, sei nicht so weit auszulegen, dass auch noch die Nachsorge vom Versicherungsschutz umfasst sei. Dies ergebe sich bereits aus der Gesetzesbegründung, wonach die Nachsorge nicht einer ambulanten Reha-Maßnahme gleichgestellt werden könne, so der Senat. Daher sei eine restriktive Auslegung hier angezeigt, weshalb kein Versicherungschutz für die Frau im Rahmen der IRENA bestehe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
jb/LTO-Redaktion
LSG Berlin-Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 17.01.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53642 (abgerufen am: 19.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag