Das US-Unternehmen Crocs hat vor dem EuG eine Niederlage im Streit um seine weltweit bekannten Gummi-Clogs erlitten. Sie waren zu früh bekannt, um bei ihrer Eintragung neu zu sein. Das Unternehmen kann das offenbar verschmerzen.
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat am Mittwoch eine Geschmacksmusterklage des US-Herstellers Crocs abgewiesen (Urt. v. 14.03. 2018, Az. T-651/16). Das Gericht bestätigte damit eine Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO). Das Geschmacksmusterrecht an den weltweit bekannten Kunststoff-Clogs mit dem Fersenriemen bleibt demnach nichtig.
Ein Geschmacksmuster ist eine Form des Geistigen Eigentums. Das Geschmacksmusterrecht ist ein Schutzrecht, das angibt, wie ein Produkt aussieht, also seine Form, seine Musterung und seine Farbe.
Nach der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster können Geschmacksmuster nur dann geschützt werden, wenn sie neu sind. Als neu gilt ein Geschmacksmuster dann nicht, wenn es bereits vor einer Schonfrist von zwölf Monaten ab dem Eintragungsdatum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.
Was schon bekannt ist, kann nicht mehr neu sein
Am 28. Mai 2004 wurde das Patent für die Schuhe in den USA angemeldet. Auf diesen Prioritätstag bezog sich dann auch eine Anmeldung des Geschmacksmusters in Europa bei der EUIPO. Um als neu zu gelten, hätte der Schuh in seiner Form der Öffentlichkeit nicht vor dem Stichtag 28. Mai 2003, also ein Jahr vor der ersten Eintragung, bekannt geworden sein dürfen.
Genau das behauptete aber die französische Handels-Kette Gifi Diffusion, die vom Kunststoff-Gartenhaus bis zur Hüpfburg so ziemlich alles vertreibt. Sie beantragte deshalb die Löschung des eingetragenen europäischen Geschmacksmusters der Crocs.
Das EUIPO gab ihr Recht und erklärte die Crocs-Eintragung für nichtig. Aus Sicht des EUIPO wurde Crocs zum Verhängnis, dass die Schuhe auf der Website bereits präsentiert worden waren. Zudem waren sie auf einer Messe in Florida vorgestellt worden und konnten doch auch bereits gekauft werden. Diese Umstände zerstörten ihre Neuheit, so das Europäische Amt.
Crocs klagte gegen die Löschung beim Gericht der Europäischen Union. Das Unternehmen argumentierte, dass die Präsentation im Internet den europäischen Fachkreisen nicht hätte bekannt sein können.
Markenrechtsanwalt: "Crocs kann auch noch aus anderen Eintragungen vorgehen"
Aus Sicht des Gerichts der Europäischen Union ist es Crocs aber nicht gelungen, das nachzuweisen. Möglicherweise kann Crocs die Niederlage aber verschmerzen. "Die Inhaberin Crocs Inc. verfügt noch über eine Reihe weiterer EU-Designeintragungen beim EUIPO für diese Schuhe", sagte der Markenrechtler Christian Hertz-Eichenrode von der Kanzlei FPS. Er ist nicht an dem Verfahren beteiligt gewesen, hat es aber interessiert beobachtet.
Hertz-Eichenrode weist auch daraufhin, dass die Entscheidung noch nicht endgültig ist, binnen zwei Monate können noch Rechtsmittel zum Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eingelegt werden.
"Selbst wenn ein Rechtsmittel vom Gerichtshof der Europäischen Union verworfen und diese Designeintragung dann endgültig gelöscht würde, kann Crocs noch aus den anderen Designeintragungen vorgehen", so Hertz-Eichenrode. "Juristisches Neuland hat der EuG mit dieser Entscheidung meiner Einschätzung nach nicht betreten, sondern nur die bestehenden Rechtsvorschriften im konkreten Fall angewendet."
kus/LTO-Redaktion
EuG bestätigt EU-Amt für geistiges Eigentum: . In: Legal Tribune Online, 15.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27539 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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