Reisende suchen bei Flugsuchmaschinen regelmäßig nach dem günstigsten Preis. Kann dieser aber nur durch die Verwendung eines privilegierten Zahlungsmittels wahrgenommen werden, ist ein effektiver Preisvergleich nicht möglich, so der BGH.
Eine Servicepauschale bei der Flugbuchung, die nur Kunden mit einer bestimmten Kreditkarte erlassen wird, muss gleich in den Gesamtpreis mit hineingerechnet werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor, das am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlicht wurde. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte das Internet-Reiseportal Opodo verklagt (Urt. v. 29.09.2016, Az. I ZR 160/15).
Dort wurden bei der Suche nach Flügen mit einem bestimmten Ziel zunächst Preise angezeigt, die nur beim Bezahlen mit einer Kreditkarte von American Express galten. Für alle anderen Kunden fielen ein zusätzliches Entgelt und eine Servicegebühr an. Diese Kosten wurden allerdings erst sichtbar, wenn man die Voreinstellung geändert und die Preise neu berechnet hatte. Nach Auffassung der BGH-Richter ist damit "ein effektiver Preisvergleich nicht möglich".
Nach EU-Recht (Art. 23 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EG) 1008/2008) muss der Flugpreis alle Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte beinhalten, "die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind". Dieser Endpreis ist bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen.
Servicepauschale "unvermeidbar" und "vorhersehbar"
Nach den Karlsruher Richtern stelle eine bei der Buchung regelmäßig anfallende Bearbeitungsgebühr, die sogenannte Servicepauschale, ein unvermeidbares und im Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbares Entgelt im Sinne der der Verordnung dar.
Der Umstand, dass der mit der American-Express-Kreditkarte zahlende Kunde diese Pauschale nicht entrichten müsse, hindere insbesondere die Unvermeidbarkeit nicht. Schließlich solle der Kunde in die Lage versetzt werden, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Für Kunden, die das privilegierte Zahlungsmittel nicht nutzen, sei ein effektiver Preisvergleich nicht möglich, wenn der angezeigte Endpreis die zu entrichtende Servicegebühr nicht enthalte.
Entgelte seien damit nicht nur dann unvermeidbar im Sinne dieser Vorschrift, wenn jeder Kunde sie aufzuwenden hat, "sondern grundsätzlich bereits dann, wenn nicht jeder Kunde sie vermeiden kann", so der BGH weiter.
Auch die Möglichkeit der Kunden, den voreingestellten Filter wieder zu entfernen, ließ der BGH nicht gelten. Die erstmalige Preisanzeige erfolge nämlich mit der Voreinstellung des Zahlungsmittels American Express, bei dessen Verwendung die Servicepauschale nicht anfällt. Diese Praxis verstoße ebenfalls gegen die Verordnung.
Mit Materialien von dpa
mgö/LTO-Redaktion
BGH zur Preisbildung bei Flugsuchmaschinen: . In: Legal Tribune Online, 19.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21835 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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