Der Käufer eines online erworbenen Notebooks hat ein Widerrufsrecht – und zwar selbst dann, wenn das Gerät aus vorgegebenen Standardoptionen individuell konfiguriert und zusammengebaut wurde, so das OLG Brandenburg.
Stellen Sie sich vor, Sie bestellen im Internet ein Notebook und können spezielle Wünsche per Klick äußern, wollen zum Beispiel mehr Arbeitsspeicher, eine bessere Grafikkarte oder eine größere Festplatte. Dann kommt das Gerät endlich bei Ihnen an – und gefällt Ihnen nicht. Was dann?
Ein Händler erlebte genau diese Situation und wollte einem Käufer das Rückgaberecht verweigern. Sein Argument: Das teure Notebook sei eine Maßanfertigung, bei der das Widerrufsrecht ausgeschlossen sei. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg stellte nun aber klar, dass eine Maßanfertigung in so einem Fall nicht vorliege und das Widerrufsrecht erhalten bleibe (Urt. v. 16.07.2024, Az. 7 U 133/23).
Geklagt hatte ein Ebay-Nutzer, der dort ein Apple MacBook Pro bestellt hatte. Er widerrief den Vertrag nach Erhalt des Notebooks und forderte die Rückerstattung des Kaufpreises von 7.049 Euro. Die beklagte Händlerin verweigerte die Rückzahlung mit dem Argument, dass das Notebook speziell nach den Vorgaben des klagenden Mannes angefertigt wurde und sein Widerrufsrecht damit nach §312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen sei. Nach der Norm besteht das Widerrufsrecht nicht für Verträge über Waren, die speziell für Kunden angefertigt werden oder auf deren persönliche Wünsche abgestimmt sind.
Das Landgericht hatte die Klage des Käufers zunächst abgewiesen. Es argumentierte, dass durch die Auswahl verschiedener Komponenten eine individuelle Anfertigung vorliege, bei der das Widerrufsrecht ausgeschlossen sei. Die Vorinstanz sah außerdem ein Problem für den Händler: Das Gerät könne nicht mehr in die Grundkonfiguration zurückgebaut und daher nur schwer weiterverkauft werden, da es sich um ein so individuelles Produkt handele.
OLG: Keine Maßanfertigung, sondern lediglich Auswahl im vorgegebenen Rahmen
Das OLG hob diese Entscheidung jedoch auf. Es stellte klar, dass der Käufer sehr wohl ein Widerrufsrecht habe.
Der entscheidende Punkt aus Sicht des OLG ist, dass das Notebook nicht nach spezifischen, individuellen Vorgaben des Käufers hergestellt wurde. Stattdessen konnte der Käufer online lediglich aus vorgegebenen Standardoptionen wählen. Ein schnellerer Prozessor, ein wertigeres Gehäuse, mehr Speicher – all dies ließ sich online mit wenigen Klicks konfigurieren. Für das OLG ist der Fall damit klar: So eine Konfiguration des Notebooks gelte nicht als individuelle Anfertigung, sondern als bloße Auswahl innerhalb eines vorgegebenen Rahmens.
Der Käufer kann sich also freuen: Er hat Anspruch auf die Rückerstattung der 7.049 Euro, denn das Gericht stellte klar, dass das Widerrufsrecht in diesem Fall nicht durch die Konfiguration des Notebooks gemäß §§ 312c Abs. 1, 312g Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB auf der Strecke bleibt.
xp/LTO-Redaktion
OLG Brandenburg bejaht Widerrufsrecht: . In: Legal Tribune Online, 09.08.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55176 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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