Wenn Anwälte einen Blog betreiben, ist das noch lange kein journalistisch-redaktionelles Angebot. Dementsprechend sind sie auch nicht zu Gegendarstellungen verpflichtet, hat das OLG Koblenz entschieden.
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat entschieden, dass von Anwältinnen und Anwälten betriebene Blogs kein journalistisch-redaktionalles Angebot sind (Beschl. v. 12.04.2021, Az. 4 W 108/21). Entsprechend bestehe auch kein Anspruch auf Veröffentlichung von Gegendarstellungen.
In der Entscheidung hatte sich das OLG wesentlich mit § 20 Medienstaatsvertrag (MStV) auseinanderzusetzen, der Gegendarstellungsansprüche gegenüber Anbietern von journalistisch-redaktionellen Angeboten regelt. Der Knackpunkt: In der seit Ende 2020 geltenden Fassung des MStV ist nicht genau definiert, wann ein "journalistisch-redaktionelles Angebot" vorliegt. Besonders schwierig ist die Abgrenzung dann, wenn das Angebot nicht von klassischen Redaktionen mit speziell ausgebildeten Journalistinnen und Journalisten nach journalistischen Berufsregeln erstellt wird.
Nach Auffassung des 4. Zivilsenats des OLG Koblenz bedarf es nun jedenfalls einer Auswahl und Strukturierung der Inhalte, welche gewissen Kriterien genügt, zu denen zumindest auch eine erkennbar publizistische Zielsetzung des Angebots gehört. Informationen müssten für den Nutzer erkennbar nach ihrer gesellschaftlichen Relevanz und mit dem Ziel, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen, ausgewählt werden, so der Senat weiter. Nach Auffassung des OLG gehört aber auch nicht jedes redaktionell gestaltete Angebot gleich zum Online-Journalismus.
Kommerzielle Kommunikation ist kein Journalismus
In dem vorliegenden Fall war nun eine Anwaltskanzlei verklagt worden, die einen eigenen Blog betreibt. Der klagende Mann verlangte eine Gegendarstellung nach § 20 MStV auf besagtem Blog, der wiederum auf einen externen Artikel verlinkt hatte. In diesem Artikel wurde darüber berichtet, dass der klagende Mann auf seinem Youtube-Kanal durch Verletzung fremder Marken und Inhalte diverse Rechtsverletzungen begangen habe. Das OLG hatte damit zu entscheiden, ob in dem Blog der Kanzlei überhaupt ein journalistisch-redaktionelles Angebot zu sehen ist.
Das hat das OLG letztlich verneint: Da der Blog des beklagten Anwalts hauptsächlich wirtschaftliche Interessen verfolge, liegt darin nach Auffassung des Senats kein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot. Der Blog setze lediglich Links zu Beiträgen, welche eine Verbindung zur Kanzlei haben, sodass es nach Auffassung des Senats bereits insoweit an der publizistischen Zielrichtung fehlt.
Außerdem diene der Blog erkennbar der Rührigkeit und Bekanntheit der Kanzlei, so das OLG. Mit der Darstellung der kanzleiangehörigen Anwälte und den von ihnen betreuten Fällen sei gerade kein (fach-)journalistisches Angebot, sondern vielmehr ein wirtschaftliches Interesse verbunden. Dieses schlage sich auch in der potenziellen Akquise von neuen Mandanten nieder. Die Beiträge auf dem Kanzleiblog unterfielen damit vielmehr der kommerziellen Kommunikation im Sinne von § 2 Nr. 5 Telemediengesetz und könnten damit gerade kein journalistisch-redaktionelles Angebot sein, so das OLG.
OLG Koblenz verneint Gegendarstellungsanspruch: . In: Legal Tribune Online, 11.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45181 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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