Behandlungen und operative Eingriffe, die nur der äußerlichen Veränderung dienen, werden oft mit Vorher-Nachher-Bildern beworben. Wenn es sich nicht um medizinisch indizierte Eingriffe handelt, ist das verboten, so das OLG Hamm.
Für Behandlungen mit Hyaluronsäure-Fillern darf nicht mit Vorher-Nachher-Bildern geworben werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden (Urt. v. 29.08.2024, Az. 4 UKl 2/24).
Geklagt hatte die Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen. Sie begehrte Unterlassung von einem Unternehmer aus Recklinghausen, der unter anderem Schönheitsbehandlungen in Form von Unterspritzungen von Nase, Lippen, Kinn und weiteren Teilen des Gesichts mit Hyaluronsäure anbietet. Das Unternehmen warb unter anderem auf Instagram mit diversen Vorher-Nachher-Bildern von konkreten Eingriffen, die es vorgenommen hatte.
Die Krux daran aus Sicht der Verbraucherschützer: Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) sehe in § 11 HWG vor, dass solche Vorher-Nachher-Bilder nur für Fachkreise bestimmt sind, soweit es sich um medizinisch nicht notwendige operative plastisch-chirurgische Eingriffe handelt. Ansonsten sei insbesondere die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern aus Gründen des Verbraucherschutzes untersagt. Denn der Gesetzgeber habe gerade vermeiden wollen, dass durch die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern ein Anreiz für mit gesundheitlichen Risiken verbundene Schönheitsoperationen entsteht.
"Eingriff am oder im Körper, verbunden mit einer Gestaltveränderung"
Das beklagte Unternehmen war im Verfahren anderer Ansicht. Es hielt der Verbraucherschutzzentrale entgegen, dass es sich bei den Behandlungen mit den Hyaluronsäure-Unterspritzungen schon gar nicht um einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff handele.
Dies sah der 4. Senat des OLG Hamm gleichwohl anders. Er ordnete Hyaluronsäure-Unterspritzungen als operativ plastisch-chirurgischen Eingriff ein. Es genüge, dass der "hier vorliegende instrumentelle Eingriff am oder im Körper des Menschen" stattfinde – und zwar "verbunden mit einer Gestaltveränderung", so das OLG Hamm. So ein Eingriff sei vom Werbeverbot nach dem HWG umfasst.
Revision bereits anhängig
Diese Frage ist indes noch nicht höchstrichterlich entschieden und die Revision beim Bundesgerichtshof bereits anhängig (dort Az. I ZR 170/24).
Verfahrensrechtlich ebenfalls interessant: Es war das erste Verfahren, welches das OLG Hamm nach der im Oktober 2023 in Kraft getretenen neuen Zuständigkeitsregelung gemäß § 6 Abs. 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) erstinstanzlich entschieden hat.
jb/LTO-Redaktion
OLG Hamm zum Verbraucherschutz: . In: Legal Tribune Online, 09.10.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55586 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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